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Unsicherheit beim Schutz des Trinkwassers - doppelte Normung im Heizungskeller?

Autoren
Unsere deutsche Trinkwasserverordnung (TrinkwV-2001) [1] fordert im §4, ebenso wie die VOB/B §4 [2], die AVBWasserV im §12 [3] und selbst das StGB [4] im §319 (Baugefährdung) die Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT).
Allgemein anerkannte Regeln der Technik

Unsere deutsche Trinkwasserverordnung (TrinkwV-2001) [1] fordert im §4, ebenso wie die VOB/B §4 [2], die AVBWasserV im §12 [3] und selbst das StGB [4] im §319 (Baugefährdung) die Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT).

Hier wird ein Begriff justiziabel hergenommen, der im allgemeinen Sprachgebrauch nur umständlich zu definieren ist. Eine aaRdT ist per Definition eine Festlegung, die von der Mehrheit der Fachleute als zutreffend anerkannt wird. Sie muss in einem Verfahren zustande kommen, der allen beteiligten Fachkreisen die Möglichkeit der Mitwirkung bietet. DIN-Normen, VDI-Richtlinien und DVGW-Arbeitsblätter tragen also zunächst einmal die Vermutung in sich, dass Sie aaRdT sind, da sie vorab als Gelbdruck erscheinen und jedem Interessierten die Möglichkeit bieten Einsprüche gegen die neuen Regeln zu formulieren, Hinweise oder Ergänzungswünsche.

Bei den allgemein anerkannten Regeln der Technik muss jedoch fein zwischen den vielfältigen Regeln unterschieden werden, da es Normen gibt, die bereits seit Jahren überholt sind, es gibt Normen die aktuell sowohl juristisch als auch von der Fachwelt als aaRdT akzeptiert sind und es gibt Normen, die erst noch den Status einer aaRdT erreichen müssen.

AaRdT sind daher „technische Regeln für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen, die in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt sind und feststehen sowie insbesondere in dem Kreise der für die Anwendung der betreffenden Regeln maßgeblichen, nach dem neuesten Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchweg bekannt und aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind“. [5] Im Übrigen leitet sich aus dieser Definition auch die Forderung nach regelmäßiger Schulung und Weiterbildung der verantwortlichen Fachleute ab.

Schutz des Trinkwassers
Das Bild zeigt auf, dass durch fortschreitendes Allgemeinwissen und technische Entwicklung die geschriebenen technischen Regeln hinter den anerkannten Regeln der Technik zeitweilig zurückbleiben können. Andererseits kann durch eine Neufassung technischer Regeln der vermutete Stand der aaRdT überholt werden. Die aaRdT definieren somit die Basis in der Planung und Ausführung.
 Das Bild zeigt auf, dass durch fortschreitendes Allgemeinwissen und technische Entwicklung die geschriebenen technischen Regeln hinter den anerkannten Regeln der Technik zeitweilig zurückbleiben können. Andererseits kann durch eine Neufassung technischer Regeln der vermutete Stand der aaRdT überholt werden. Die aaRdT definieren somit die Basis in der Planung und Ausführung.

Seit 1988 wurden die Anforderungen an den Schutz des Trinkwassers gegen Rücksaugen, Rückdrücken und Rückfließen durch den Teil 4 der DIN 1988 [6]definiert. Obwohl diese Norm nunmehr den technischen Stand von vor über 20 Jahren darstellt, ist sie doch allen relevanten Fachkreisen seit Jahrzehnten bekannt und vertraut, was es schwer macht sich von gewohnten Verfahren und Anwendung zu lösen.

Im Jahr 2000 wurde jedoch durch die technische Entwicklung und im Zuge der europäischen Harmonisierung bereits die europäische Norm EN 1717 veröffentlicht, die nach EU-Vorgabe im Jahr 2001 als DIN EN 1717:2001 [7] in das nationale deutsche Regelwerk übernommen wurde und heute parallel zur DIN 1988/4 ebenso die Thematik des Trinkwasserschutzes umfassend behandelt.

Da die nationale DIN 1988 aber als Blocknorm aus insgesamt 8 Teilen besteht, kann dieses Regelwerk auch nur insgesamt zurückgezogen werden, d.h. erst wenn alle 8 Teile vollständig in europäische Regeln umgesetzt wurden. Der Teil 4 der DIN1988 kann formaljuristisch nicht alleine für sich zurück gezogen werden, was dazu führt, dass es in Deutschland derzeit zwei Normen gibt, die ein und dasselbe Thema behandeln, jedoch unterschiedliche Anforderungen an die Absicherung und Ausführung von Trinkwasseranschlüssen stellen. Es wäre jedoch ein Fehler nun zu denken, man könne sich aussuchen nach welcher Norm man arbeitet, da die frühen Teile 1-8 der DIN 1988 bereits veraltet sind und auch auf Grund ihres Alters heute nicht mehr die aaRdT definieren können.

Normungsarbeit
Nachfüllkombinationen bestehen meist aus einem Systemtrenner zur Absicherung und einem Druckminderer zur automatischen Nachspeisung des Heizungsfüllwassers. (Werkbild Honeywell GmbH)
 Nachfüllkombinationen bestehen meist aus einem Systemtrenner zur Absicherung und einem Druckminderer zur automatischen Nachspeisung des Heizungsfüllwassers. (Werkbild Honeywell GmbH)

Das europäische Normungskomitee (CEN) arbeitet derzeit mit Hochdruck am europäischen Trinkwasser-Regelwerk, das in Form der EN 806 bereits in mehreren veröffentlichten Teilen vorliegt. Ebenso arbeitet das Deutsche Institut für Normung (DIN) im Augenblick an verschiedenen nationalen Ergänzungsnormen, die ebenso als 10er oder 100er Teile der DIN1988 veröffentlicht werden (z.B. DIN 1988 Teil 60 oder Teil 400). Diese Neufassungen liegen größten Teils im Gelbdruck vor und haben als vorauseilende Neufassungen noch nicht den Status einer aaRdT erreicht.
Mit dem Teil 400 der neuen DIN 1988 wird eine Ergänzung zur DIN EN 1717 herausgegeben. Im Wesentlichen ist in dieser Ergänzung der Inhalt aus dem derzeitigen nationalen Anhang NA informativ zur DIN EN 1717 enthalten. Mit dem eigenen Normenteil der DIN 1988 Teil 400 soll aus dem derzeitigen Status „informativ“ die Anforderung „normativ“ werden und deshalb mehr Bedeutung bekommen. [8]
Für die Praxis zum Schutz des Trinkwasser bedeutet das, dass man sich aus Gründen der Rechtssicherheit ausschließlich auf die Regelungen der DIN EN 1717 beziehen sollte und über die Forderung nach der Einhaltung der aaRdT nicht die Wahl hat heute noch nach den Festlegungen der DIN 1988 Teil 4 zu arbeiten.

Zum Beispiel der in diesem Zusammenhang oft zitierte Füllschlauch an der Heizungsanlage mit dem Hintergrund der nach DIN 1988/4 zulässigen minderwertigeren Absicherung bei kurzzeitigem Anschluss hat seine Daseinsberechtigung in europäischen somit Kellern längst verloren. Da die Erfahrung u.a. gezeigt hat, dass in den meisten Fällen aus Bequemlichkeit dieser Füllschlauch regelwidrig ohnehin niemals entfernt wurde, definiert die DIN EN 1717 heute jede Verbindung einer Nichttrinkwasseranlage mit einem Trinkwasseranschluss als ständige Verbindung und fordert die entsprechende Sicherungseinrichtung gemäß der jeweils angeschlossenen Flüssigkeitskategorie. Im Falle einer Heizungsnachspeisung bedeutet das also Flüssigkeitskategorie 3 oder sogar 4, je nachdem ob sich im Heizungswasser noch Additive und chemische Zusätze zur Korrosionsminderung o.ä. befinden oder nicht. Als Sicherungsarmatur kann nach DIN EN 1717 hier nur ein Systemtrenner vom Typ CA oder BA zum Einsatz kommen.
Übrigens hat diese erwähnte Absicherung noch niemals Geltung gehabt, auch nicht nach DIN1988 (alt). Entweder wurde ein einfacher Rückflussverhinderer installiert, der lediglich zur Absicherung bis Wasserklasse 2 zugelassen war nach DIN 1988 Teil 4 oder man hat mit einer Sicherungskombination abgesichert, also einem Zapfhahn mit Rückflussverhinderer und Rohrbelüfter, der gewöhnlich unten im Keller hinter dem Kessel montiert war. Diese Sicherungskombination durfte zwar seinerzeit bis Wasserklasse 3 absichern, aber nur wenn der Rohrbelüfter min. 150 mm über dem höchst möglichen Nichttrinkwasserspiegel platziert war. Bei einer Heizungsanlage mit oberer Verteilung zum Beispiel hätte die Nachfülleinrichtung folglich draußen am Kamin installiert sein müssen...?!

Übrigens...

StGB §319

(1) „Wer bei der Planung, Leitung und Ausführung eines Bauwerkes oder des Abbruchs eines Bauwerkes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerks bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens technischer Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder solche Einbauten zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib und Leben eines anderen Menschen gefährdet.“

Literaturnachweise

[1] TrinkwV-2001: Verordnung über die Qualität von Trinkwasser für den menschlichen Gebrauch

[2] VOB/B: Vergabe- und Vertragordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B – VOB/B Ausgabe 2006 „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“

[3] AVBWasserV: Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214)

[4] StGB: Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149)

[5] Ingenstau-Korbion, VOB-Kommentar, 15.Aufl., § 4 VOB/B, Rz. 48

[6] DIN 1988-4: Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen (TRWI); Schutz des Trinkwassers, Erhaltung der Trinkwassergüte; Technische Regel des DVGW

[7] DIN EN 1717: Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigungen in Trinkwasser-Installationen und allgemeine Anforderungen an Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung von Trinkwasserverunreinigungen durch Rückfließen - Technische Regel des DVGW; Deutsche Fassung EN 1717:2000

[8] F.J. Heinrichs, „Praxisgerechte Normen rund um Trink- und Abwasser“, Gentner Verlag 2006

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