Ab dem
22. März 2010 gelten für
Holzheizungen, Kaminöfen und andere kleine Feuerungsanlagen für feste
Brennstoffe
neue Umweltauflagen. Die Verfeuerung von Holz in
Kleinfeuerungsanlagen in Räumen setzt verschiedene Schadstoffe, so z. B.
Kohlenmonoxid (CO) und
Feinstaub, frei und führt zu
Geruchsbelästigungen. Mit den neuen Grenzwerten werden
Luftschadstoffe an der
Quelle reduziert. Die Novelle der
1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) passt die Vorgaben für Öfen und Heizungen, in denen feste
Brennstoffe (hauptsächlich Holz) verfeuert werden, an die technischen Weiterentwicklungen bei der Verringerung der Schadstoffemissionen an.
Sonstige Einzelraumfeuerungsanlagen zum Beheizen, die nicht einer in der Tabelle genannten
Feuerstättenart bzw. technischen Regeln zuzuordnen sind, müssen die Anforderungen der Raumheizer mit Flachfeuerung (
DIN EN 13240, Ausgabe Oktober 2005) einhalten.
Sonstige Einzelraumfeuerungsanlagen zum Kochen und Backen bzw. zum Kochen, Backen und Heizen, die nicht einer in der Tabelle genannten
Feuerstättenart bzw. technischen Regeln unterzuordnen sind, müssen die Anforderungen für Herde (
DIN EN 12815, Ausgabe September 2005) einhalten.
1. Typprüfungen können nur von benannten Stellen durchgeführt werden, die Prüfungen entsprechend den Normen nach der
Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12), die zuletzt durch die
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert worden ist, durchführen dürfen.
2. Grenzwerte für Anlagen mit den in § 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten
Brennstoffen (Anforderungen bei der Typprüfung)
Dioxine und Furane: 0,1 ng/m
3 Stickstoffoxide:
Anlagen, die ab dem 22. März 2010 errichtet werden: 0,6 g/m
3
Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2014 errichtet werden: 0,5 g/m
3 Kohlenstoffmonoxid: 0,25 g/m
3.
3. Durchführung der Messungen und Bestimmung des Wirkungsgrades:
3.1
Kohlenstoffmonoxid
Die Ermittlung der
Kohlenstoffmonoxidemissionen erfolgt bei
Nennwärmeleistung als
Mittelwert über die Abbrandperiode nach den entsprechenden Normen. Bei
Anlagen für
Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 erfolgt die Messung
der
Kohlenstoffmonoxidemissionen parallel zur Messung der
Stickstoffoxidemissionen.
3.2
Staub
Die
Ermittlung der staubförmigen
Emissionen erfolgt bei
Nennwärmeleistung
als Halbstundenmittelwert (Messbeginn drei Minuten nach
Brennstoffaufgabe) nach VDI 2066 Blatt 1, Ausgabe November 2006, oder
nach dem
Zertifizierungsprogramm DINplus in Anlehnung an VDI 2066 Blatt
1, Ausgabe November 2006. Andere Verfahren können bei Gleichwertigkeit
ebenso angewendet werden.
3.3
Wirkungsgrad
Die
Bestimmung des Wirkungsgrades erfolgt bei
Nennwärmeleistung über
Abgasverlust und
Brennstoffdurchsatz nach den entsprechenden Normen.
3.4
Stickstoffoxide
Die Ermittlung erfolgt nach
DIN EN 14792, Ausgabe April 2006. Die
Probenahmedauer beträgt eine halbe Stunde bei
Nennwärmeleistung; es sind
mindestens drei Bestimmungen für jede
Brennstoffart durchzuführen.
3.5
Dioxine und Furane
Die Ermittlung erfolgt nach
DIN EN 1948, Ausgabe Juni 2006. Die
Probenahmedauer beträgt sechs Stunden bei
Nennwärmeleistung; es sind
mindestens drei Bestimmungen für jede
Brennstoffart durchzuführen.
Quelle: BMU
Die
Emissionsgrenzwerte der 1. BImSchV für
Staub von
neuen Feuerungsanlagen können ohne Staubfilter erreicht werden. Die Festlegung von
Emissionsgrenzwerten für
Kohlenmonoxid führt zum Einsatz
verbesserter Verbrennungstechniken, die dann auch die
Geruchsbelästigungen in der Nachbarschaft reduzieren.
Für
bestehende Anlagen müssen die
Grenzwerte mit Hilfe einer
Herstellerbescheinigung oder durch eine
Vor-Ort-Messung
die Einhaltung der Grenzwerte nachgewiesen werden. Dann ist auch ein
zeitlich unbegrenzter Betrieb möglich. Ab 2014 und 2024 müssen Anlagen,
die Grenzwerte nicht einhalten, ist eine Sanierung vozusehen. Das kann
auf eine Nachrüstung oder den Austausch gegen emissionsarme Anlagen
hinauslaufen.
Grundöfen, Kochherde, Backöfen, Badeöfen, offene Kamine und Öfen, die
vor dem Jahr 1950 errichtet wurden, können
nicht saniert werden. Das gilt
auch für
Öfen, die nicht als Zusatzheizungen, sondern als
einzige Öfen zur Beheizung von Wohnungen oder Häusern eingesetzt werden.
Die
1. BImSchV sieht auch eine
Beratung für die
Betreiber
zum richtigen Umgang mit der Anlage und den einzusetzenden
Festbrennstoffen vor. Außerdem wird der
Brennstoff Holz künftig
regelmäßig hinsichtlich Qualität im Zusammenhang mit anderen
Überwachungsaufgaben überprüft.
Die
Betreiber von
Öl- und Gasheizungen können mit einer
Kostenentlastung rechnen,
da die Intervalle der regelmäßigen Überwachungen verlängert werden. Die
bisher jährliche Überwachung soll auf einen dreijährlichen bzw.
zweijährlichen Intervall umgestellt werden. Dafür wurde aber eine jährliche
Abgaswegeüberprüfung eingeführt.