Ein
gemeinsamer Arbeitsausschuss der Normenausschüsse Bauwesen (NABau), Heiz- und Raumlufttechnik (NHRS) und Lichttechnik (FNL) die Normenreihe
DIN V 18599 "Energetische Bewertung von Gebäuden - Berechnung des Nutz-, End- und
Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung" erstellte die
Grundlagen zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
Die
Berechnungsmethode soll alle aufzuwendenden
Energiemengen eines Gebäudes beurteilen können. Es wird der Nutz -, End -, und
Primärenergiebedarf für Beheizung, Beleuchtung und Warmwasserbereitung eines Gebäudes berechnet. Dadurch wird eine integrale
Energiebilanzierung erstellt, die den Baukörper, die Nutzung und die Anlagentechnik umfasst und die gegenseitigen Wechselwirkungen sowie Randbedingungen und Klimaregionen mit einbezieht.
Die
DIN V 18599 dient der Bilanzierung von
Nichtwohngebäuden. Geplant war mit der Novellierung der EnEV auch Wohngebäude nach dieser
DIN zu bilanzieren, dies ist jetzt nur noch wahlweise vorgesehen.
Die Normenreihe besteht aus 10 Teilen
Teil 1 - gibt einen Überblick über das Vorgehen bei der Berechnung. Dabei wird ein Verfahren festgelegt, wie die Gebäude zu zonieren sind, und es werden Rechenregeln aufgestellt, wie innere
Wärmequellen und
Wärmeverluste (
Wärmesenken) und technische Verluste auf die jeweiligen Zonen umgelegt werden.
Teil 2 - definiert die Berechnung des
Nutzenergiebedarfs. Dabei wurde das bestehende Verfahren zur Heizenergieberechnung der
DIN EN 832 und DIN 4108-6 um die Bereiche Kühlung und Raumlufttechnik erweitert.
Teil 3 - beschäftigt sich mit zentralen raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen). Es wird deren
Nutzenergiebedarf für das Heizen, Kühlen, Befeuchten und Entfeuchten berechnet sowie der Bedarf durch die
Luftförderung.
Teil 4 - bezieht die Beleuchtung mit ein. Dabei werden sowohl die installierte Anschlussleistung des Beleuchtungssystems, die Tageslichtversorgung, die Beleuchtungskontrollsysteme als auch die Nutzungsanforderungen berücksichtigt. Die Wärmeentwicklung der künstlichen Beleuchtung fließt in die thermische Zonenbilanzierung mit ein.
Teil 5 - hat seine Grundlage in der Methodik der
DIN V 4701-10 zu Bilanzierung von Heizsystemen. Das Berechnungsverfahren ist jedoch weiter gefasst, um Einschränkungen bei der Gebäudenutzung oder des bauseitigen Heizwärmebedarfs zu eliminieren.
Teil 6 - beschreibt das Vorgehen zur energetischen Bewertung für Wohnungslüftungsanlagen und
Luftheizungsanlagen.
Teil 7 - beschreibt und legt die Bewertung von Systemen zur Kühlung und Klimatisierung im Wohnungsbereich sowie bei Nichtwohngebäuden der Lüftungssysteme fest. Dabei wird der berechnete Bedarf für die Raumkühlung aus Teil 2 und der
Außenluftaufbereitung aus Teil 3 zu Grunde gelegt und unter Einbeziehung der Übergabe- und Verteilungsverluste für die Raumkühlung und RLT-Kühlung sowie RLT-Heizung berechnet und Randbedingungen für Komponenten der Raumlufttechnik definiert.
Teil 8 - regelt die Bewertung von Systemen zur
Trinkwassererwärmung. Hier wurde, wie bei Teil 5 auf die vorhandene Methodik aus der
DIN V 4701-10 aufgebaut.
Teil 9 - beschäftigt sich mit der Berechnung des energetischen Aufwands bei Kraft-
Wärme-gekoppelten Systemen die zur
Wärmeerzeugung innerhalb des Gebäudes stehen, z.B. Block-Heiz-
Kraftwerken (
BHKW).
Teil 10 - schließt die Normenreihe mit der Aufstellung von Nutzungsrandbedingungen ab. Sie dienen als Grundlage für den öffentlich-rechtlichen Nachweis und enthalten Informationen für Anwendungen im Rahmen der
Energieberatung. Außerdem werden Klimadaten für das Referenzklima Deutschland zur Verfügung gestellt. Die
Klimazonen wurden mittlerweile von 40 auf 800 erweitert.
Wer ein
KfW-Effizienzhaus entweder bauen oder ein altes Wohngebäude in ein
KfW-Effizienzhaus verwandeln will, braucht einen
Sachverständigen, der den zu erreichenden
KfW-Effizienzhaus-Standard berechnet. Diese Berechnung kann auf Basis verschiedener
DIN-Vorschriften erfolgen.
Bei den Berechnungen für Wohngebäude nach
DIN V 18599 mit unterschiedlichen Softwarelösungen sind der KfW nach eigenen Angaben ungewöhnlich starke Abweichungen zum alternativen Berechnungsverfahren nach
DIN 4108-6 in Verbindung mit
DIN 4701-10 aufgefallen. Man habe daher den zuständigen Fachverband darüber informiert und um Korrektur gebeten.
Bis auf Weiteres (ab Oktober 2010) hat die KfW nun beschlossen, Berechnungen auf Basis der
DIN V 18599
ab sofort nicht mehr zu akzeptieren.
Bei der Erstellung der Dokumente zum Antrag, insbesondere der "Bestätigung zum Kreditantrag" für die Förderprogramme "Energieeffizient Bauen" oder "
Energieeffizient Sanieren" weist die KfW darauf hin, dass ab sofort nur noch die Berechnungen auf Basis der folgenden Standards akzeptiert werden :
•
DIN 4108-6 in Verbindung mit
DIN 4701-10 oder
• bei einem
Passivhaus nach dem
Passivhaus-Projektierungs-Standard (
PHPP).
Quelle: HTD-News - Anwendung der
DIN V 18599 für
KfW-Effizienzhaus nicht mehr zulässig
Die
Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist in der
EU Gebäuderichtlinie 2010 -
energieeffizientere Gebäude -
Artikel 3 festgelegt. Nach
Anhang I ist der gemeinsame allgemeine Rahmen festgelegt.
(1) Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ist anhand der berechneten oder tatsächlichen
Energiemenge zu bestimmen, die jährlich verbraucht wird, um den unterschiedlichen Erfordernissen im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes gerecht zu werden, und wird durch den
Energiebedarf für Heizung und Kühlung (Vermeidung von übermäßiger Erwärmung) zur Aufrechterhaltung der gewünschten Gebäudetemperatur und durch den
Wärmebedarf für Warmwasser dargestellt.
(2) Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ist auf transparente Weise darzustellen und muss zudem einen Indikator für die Gesamtenergieeffizienz und einen numerischen Indikator für den
Primärenergieverbrauch auf der Grundlage von
Primärenergiefaktoren je
Energieträger enthalten, die auf gewichtete nationale oder regionale Jahresdurchschnittswerte oder einen spezifischen Wert für die Erzeugung am Standort gestützt werden können.
Bei der Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollten die Europäischen Normen berücksichtigt werden, und die Methode sollte mit den einschlägigen
Vorschriften des Unionsrechts einschließlich der
Richtlinie 2009/28/EG im Einklang stehen.
(3) Bei der Festlegung der
Berechnungsmethode sind mindestens
folgende Aspekte zu berücksichtigen:
a. die nachstehenden tatsächlichen thermischen Eigenschaften des Gebäudes, einschließlich der Innenbauteile:
- Wärmekapazität
- Wärmedämmung
- passive Heizung
- Kühlelemente
- Wärmebrücken
b. Heizungsanlage und Warmwasserversorgung, einschließlich ihrer Dämmcharakteristik
c. Klimaanlagen
d. natürliche oder mechanische Belüftung, die auch die Luftdichtheit umfassen kann
e. eingebaute Beleuchtung (hauptsächlich bei Nichtwohngebäuden)
f. Gestaltung, Lage und Ausrichtung des Gebäudes, einschließlich des Außenklimas
g. passive Solarsysteme und Sonnenschutz
h.Innenraumklimabedingungen, einschließlich des Innenraum-Sollklimas
i. interne Lasten
(4) Bei der Berechnung wird, soweit relevant, der
positive Einfluss folgender
Aspekte berücksichtigt:
a. lokale Sonnenexposition, aktive Solarsysteme und andere Systeme zur Erzeugung von Wärme und Elektrizität auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen
b. Elektrizitätsgewinnung durch Kraft-Wärme-Kopplung
c. Fern-/Blockheizung und Fern-/Blockkühlung
d. natürliche Beleuchtung
(5) Für die Berechnung sollten die Gebäude angemessen in folgende Kategorien unterteilt werden:
a. Einfamilienhäuser verschiedener Bauarten
b. Mehrfamilienhäuser
c. Bürogebäude
d. Unterrichtsgebäude
e. Krankenhäuser
f. Hotels und Gaststätten
g. Sportanlagen
h. Gebäude des Groß- und Einzelhandels
i. sonstige Arten Energie verbrauchender Gebäude
Quelle:
RICHTLINIE 2010/31/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung)