Ab dem
22. März 2010 gelten für
Holzheizungen, Kaminöfen und andere kleine Feuerungsanlagen für feste
Brennstoffe
neue Umweltauflagen. Die Verfeuerung von Holz in
Kleinfeuerungsanlagen in Räumen setzt verschiedene Schadstoffe, so z. B.
Kohlenmonoxid (CO) und
Feinstaub, frei und führt zu
Geruchsbelästigungen. Mit den neuen Grenzwerten werden
Luftschadstoffe an der Quelle reduziert. Die Novelle der
1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) passt die Vorgaben für Öfen und Heizungen, in denen feste
Brennstoffe (hauptsächlich Holz) verfeuert werden, an die technischen Weiterentwicklungen bei der Verringerung der Schadstoffemissionen an.
Eine Festbrennstoff-Feuerstätte muss die folgenden Anforderungen einhalten:
• 1.BImSchV vom 26.01.2010 in Deutschland:
- Anforderungen für neue Festbrennstoff-Einzelraumfeuerungsanlagen, die ab dem 01.01.2015 errichtet werden – "Stufe 2",
- Anforderungen für neue Festbrennstoff-Einzelraumfeuerungsanlagen, die vom 22.03.2010 bis zum 31.12.2014 errichtet werden – "Stufe 1", für die auch nach dem 31.12.2014 Bestandsschutz gilt und
- Anforderungen der Übergangsregelung nach § 26 der 1.BImSchV für bereits vor dem 22.03.2010 installierte Einzelraumfeuerungsanlagen.
• Österreichische Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Inverkehrbringen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen. Hinweis: Die hinterlegten Werte für die 15a Verordnung in Österreich beziehen sich auf die derzeit gültigen Grenzwerte.
Ab 01.01.2015 gelten auch in Österreich verschärfte Grenzwerte!
• Schweizer Luftreinhalteverordnung (ab 1. Januar 2011 gültige Grenzwerte)
• Dänische Holzofenverordnung
- 10 g/kg Brennstoff, gemessen nach der norwegischen Norm NS 3058/3059, oder 75 mg/m³ gemessen nach der österreichischen oder deutschen Messmethode gemäß oder analog zu DIN Plus oder gemäß einer entsprechenden Norm für die Messung von Partikelemissionen, die in der Türkei oder in EU- oder EFTA-Staaten anerkannt ist.
Die
Emissionsgrenzwerte der 1. BImSchV für
Staub von
neuen Feuerungsanlagen können ohne Staubfilter erreicht werden. Die Festlegung von
Emissionsgrenzwerten für
Kohlenmonoxid führt zum Einsatz
verbesserter Verbrennungstechniken, die dann auch die
Geruchsbelästigungen in der Nachbarschaft reduzieren.
Für bestehende Anlagen müssen die Grenzwerte mit Hilfe einer Herstellerbescheinigung oder durch eine Vor-Ort-Messung
die Einhaltung der Grenzwerte nachgewiesen werden. Dann ist auch ein
zeitlich unbegrenzter Betrieb möglich. Ab 2014 und 2024 müssen Anlagen,
die Grenzwerte nicht einhalten, ist eine Sanierung vozusehen. Das kann
auf eine Nachrüstung oder den Austausch gegen emissionsarme Anlagen
hinauslaufen.
Grundöfen, Kochherde, Backöfen, Badeöfen, offene Kamine und Öfen, die
vor dem Jahr 1950 errichtet wurden, können
nicht saniert werden. Das gilt
auch für
Öfen, die nicht als Zusatzheizungen, sondern als
einzige Öfen zur Beheizung von Wohnungen oder Häusern eingesetzt werden.
Die
1. BImSchV sieht auch eine
Beratung für die
Betreiber
zum richtigen Umgang mit der Anlage und den einzusetzenden
Festbrennstoffen vor. Außerdem wird der
Brennstoff Holz künftig
regelmäßig hinsichtlich Qualität im Zusammenhang mit anderen
Überwachungsaufgaben überprüft.
Die
Betreiber von
Öl- und Gasheizungen können mit einer
Kostenentlastung rechnen,
da die Intervalle der regelmäßigen Überwachungen verlängert werden. Die
bisher jährliche Überwachung soll auf einen dreijährlichen bzw.
zweijährlichen Intervall umgestellt werden.
Sonstige Einzelraumfeuerungsanlagen zum Beheizen, die nicht einer in der Tabelle genannten
Feuerstättenart bzw. technischen Regeln zuzuordnen sind, müssen die Anforderungen der Raumheizer mit Flachfeuerung (
DIN EN 13240, Ausgabe Oktober 2005) einhalten.
Sonstige Einzelraumfeuerungsanlagen zum Kochen und Backen bzw. zum Kochen, Backen und Heizen, die nicht einer in der Tabelle genannten
Feuerstättenart bzw. technischen Regeln unterzuordnen sind, müssen die Anforderungen für Herde (
DIN EN 12815, Ausgabe September 2005) einhalten.
Typprüfungen können nur von benannten Stellen durchgeführt werden, die Prüfungen entsprechend den Normen nach der
Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12), die zuletzt durch die
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert worden ist, durchführen dürfen.
2. Grenzwerte für Anlagen mit den in § 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten
Brennstoffen (Anforderungen bei der Typprüfung)
Dioxine und Furane: 0,1 ng/m
3 Stickstoffoxide:
Anlagen, die ab dem 22. März 2010 errichtet werden: 0,6 g/m
3
Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2014 errichtet werden: 0,5 g/m
3 Kohlenstoffmonoxid: 0,25 g/m
3.
3. Durchführung der Messungen und Bestimmung des Wirkungsgrades:
3.1 Kohlenstoffmonoxid
Die Ermittlung der Kohlenstoffmonoxidemissionen erfolgt bei Nennwärmeleistung als Mittelwert über die Abbrandperiode nach den entsprechenden Normen. Bei Anlagen für Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 erfolgt die Messung der Kohlenstoffmonoxidemissionen parallel zur Messung der Stickstoffoxidemissionen.
3.2 Staub
Die Ermittlung der staubförmigen Emissionen erfolgt bei Nennwärmeleistung als Halbstundenmittelwert (Messbeginn drei Minuten nach Brennstoffaufgabe) nach VDI 2066 Blatt 1, Ausgabe November 2006, oder nach dem Zertifizierungsprogramm DINplus in Anlehnung an VDI 2066 Blatt 1, Ausgabe November 2006. Andere Verfahren können bei Gleichwertigkeit ebenso angewendet werden.
3.3 Wirkungsgrad
Die Bestimmung des Wirkungsgrades erfolgt bei Nennwärmeleistung über Abgasverlust und Brennstoffdurchsatz nach den entsprechenden Normen.
3.4 Stickstoffoxide
Die Ermittlung erfolgt nach DIN EN 14792, Ausgabe April 2006. Die Probenahmedauer beträgt eine halbe Stunde bei Nennwärmeleistung; es sind mindestens drei Bestimmungen für jede Brennstoffart durchzuführen.
3.5 Dioxine und Furane
Die Ermittlung erfolgt nach DIN EN 1948, Ausgabe Juni 2006. Die Probenahmedauer beträgt sechs Stunden bei Nennwärmeleistung; es sind mindestens drei Bestimmungen für jede Brennstoffart durchzuführen.