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Betreiberpflichten - Trinkwasserinstallationen

Autoren
OldBo
05.05.2020
Die Regelwerke (TrinkwV, AVBWasserV, DIN 1988, DIN EN 1717, DIN EN 806) schreiben in vielen Punkten vor, welche Pflichten der Betreiber einer Trinkwasserinstallation hat. Auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden die Verkehrssicherungspflichten und mietvertragliche Haftungen festgelegt.
Maßnahmen bei Betriebunterbrechungen
 Maßnahmen bei Betriebunterbrechungen
DIN 1998 Teil 8 - Verpflichtung des Betreibers zur regelmäßigen Wartung der Trinkwasserinstallation
 DIN 1998 Teil 8 - Verpflichtung des Betreibers zur regelmäßigen Wartung der Trinkwasserinstallation
Die neue DIN EN 806-5 (2012-04) - Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen - Betrieb und Wartung - hat die alte DIN 1988-8 (1988-12) endgültig abgelöst.
 Die neue DIN EN 806-5 (2012-04) - Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen - Betrieb und Wartung - hat die alte DIN 1988-8 (1988-12) endgültig abgelöst.

Die Regelwerke (TrinkwV, AVBWasserV, DIN 1988, DIN EN 1717, DIN EN 806)  schreiben in vielen Punkten vor, welche Pflichten der Betreiber einer Trinkwasserinstallation hat. Auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden die Verkehrssicherungspflichten und mietvertragliche Haftungen festgelegt.

Der Betreiber muss darauf achten, dass ein regelmäßiger und vollständiger Austausch des Trinkwassers an allen Entnahmestellen bis zu einem bestimmungsgemäßen Betrieb stattfindet. Besonders ist er verantwortlich für regelmäßige Inspektionen und Wartungen der Anlagen durch einen eingetragenen Installationsbetrieb oder beauftragten Personen.

Nach § 24 Nr. 1 der Trinkwasserverordnung kann auch ein Hauseigentümer, der Wasser für die Öffentlichkeit oder aus einer gewerbliche Tätigkeit abgibt, bestraft werden, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig Trinkwasser anderen zur Verfügung stellt. Die Strafandrohung liegt nach § 75 Abs. 2 und 4 Infektionsschutzgesetz bei bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und nach § 74 Infektionsschutzgesetz bei bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Auch der Verstoß gegen einzelne Regelungen der Trinkwasserverordnung kann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Nach dem 1.12.2013 muss der Unternehmer die Verbraucher darüber informieren, dass noch Bleirohre in der TW-Anlage vorhanen sind. Der Hintergrund liegt in der Änderung des Grenzwertes für Blei im TW, der ab dem  1. Dezember 2013 auf 0,010 mg/l gesenkt wird. Dieser Grenzwert kann nur eingehalten werden, wenn die noch vorhandenen Bleirohre komplett entfernt werden.

Betreiberpflichten nach der AVBWasserV

§ 12 Kundenanlagen: Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

§ 15 Betrieb, Erweiterung und Änderung von Kundenanlagen und Verbrauchseinrichtungen; Mitteilungspflichten: (1) Anlage und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens oder Dritter Rückwirkungen auf Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

Verkehrssicherungspflichten der Betreiber

Verkehrssicherungspflichten nach § 823 BGB verpflichten Betreiber dazu, Vorkehrungen zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und der Funktionsfähigkeit der in ihren Gebäuden enthaltenen "haustechnischen Anlagen" zu treffen.

Mietvertragliche Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB z. B. wenn die falsche Werkstoffwahl getroffen wurde und ein erhöhter Metallionengrenzwert festgestellt wird. Haftung z. B. für:

  • Unnutzbarkeit der Räume
  • Sachschäden
  • Körper- und Gesundheitsschäden

Beweispflicht für den Mangel und den Ursachenzusammenhang für einen Ersatzanspruch hat der Mieter. Vermieter, Geschäftsführer oder Vorstände von Wohnungsbaugesellschaften obliegen die Überwachungs- und Handlungspflichten sowie die Organisationsverantwortung.

Eine Übertragung dieser Pflichten durch einen Vertrag an Dritte, wie z. B. Hausmieter oder Fachbetriebe, ist zulässig.

Die Verantwortlichen haften in diesem Fall für die sorgfältige Auswahl, Anleitung, Information und Überwachung dieser beauftragten Personen oder Firmen.

Die "Übernehmer" müssen persönlich und fachlich geeignet sein.

Persönliche Entlastung und Delegation auf Dritte sind möglich, jedoch haften sie bei Verletzung der Organisations- und Überwachungspflicht.

Maßgeblich für die Ausgestaltung und Konkretisierung der Kontroll- und Überwachungspflicht sind die anerkannten Regeln der Technik "DIN 1988". Die neue DIN EN 806-5 (2012-04) - Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen - Betrieb und Wartung - hat die alte DIN 1988-8 (1988-12) endgültig abgelöst.

Bei einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik ist im Schadensfall von einer Verletzung der Sorgfaltspflichten auszugehen und kann zu einer Beweislastumkehr zu Ungunsten des Vermieters oder der Wohnungsbaugesellschaft führen, z. B., wenn Inspektionsmaßnahmen oder Inspektionszeiträume nicht eingehalten werden.

DIN EN 806-2 und DIN 1988-200 Planung
9.6.2.2 Zentrale Trinkwassererwärmer
Zentrale Trinkwassererwärmer – Speicher- oder Durchflusssysteme, bzw. kombinierte Systeme (Speicherladesysteme) – müssen so geplant, gebaut und betrieben werden, dass am Austritt aus dem Trinkwassererwärmer die Warmwassertemperatur gleich oder größer 60 °C beträgt.
Bei Entnahme von Spitzenvolumenströmen ist mit einem Temperaturabfall im Speicher zu rechnen. Kurzzeitige Absenkungen der Speicheraustrittstemperatur im Minutenbereich sind daher tolerierbar. (z. B. DIN 4708). Systembedingte Unterschreitungen von 60 °C sind unzulässig.
DIN 1988-200 (05/2012)
9.7.2.3: Zentrale Trinkwassererwärmer mit hohem Wasseraustausch
Wird im Betrieb ein Wasseraustausch in der TW-Installation für TWW innerhalb von 3 Tagen sichergestellt, können Betriebstemperaturen auf gleich oder größer 50 °C eingestellt werden. Betriebstemperaturen <50 °C sind zu vermeiden. Der Betreiber ist im Rahmen der Inbetriebnahme und Einweisung über das eventuelle Gesundheitsrisiko (Legionellenvermehrung) zu informieren.

Nach neuen Erkenntnissen kann die sogenannte. "Legionellenschaltung" (regelmäßiges Hochheizen des Trinkwassererwärmers und der Leitungen) kontraproduktiv sein. Aktive Legionellen, die bei Wassertemperaturen unter 50 °C vorhanden sind und sich vermehrt haben, können durch die hohen Temperaturen in eine Art Ruhezustand (VBNC-Zustand [Viable But Non Culturable]) versetzt werden und überstehen das Hochheizen des Wassers. Außerdem werden die Legionellen bei jeder Aufheizung unempfindlicher gegen erhöhte Wassertemperaturen. Sie werden resistent gegen hohe Temperaturen. Dadurch kann sogar eine thermische Desinfektion unmöglich sein. Eine Legionellenschaltung kann also nur die über das Wasser, das vom Versorger geliefert wird, neu in das Trinkwassersystem gepülten Legionellen abtöten.
Legionellen sind normalerweise eine fakultativ human-pathogene Spezies, die nur unter bestimmten Voraussetzungen krankheitserregend sind. Ihre Human-Pathogenität erhalten sie nur, wenn die Vermehrungsbedingungen (Temperaturen > 25 °C, Stagnation des Wassers, Biofilme) ideal sind.

Eine wichtige Informationspflicht der Betreiber einer Trinkwasseranlage ist, die Bewohner und Nutzer auf die Risiken von Stagnation in Teilabschnitten einer Wohnanlage hinzuweisen. Diese sind besonders auf die regelmäßigen Nutzung von Entnahmestellen im Gebäude über Aushänge und durch Anschreiben hinzuweisen.

Ein In vielen Trinkwasserinstallationen gibt es einen weiteren Schwachpunkt und sind zu niedrige Temperaturen des erwärmten Tarmwassers am Austritt des Trinkwassererwärmers und an den Entnahmestellen im Gebäude. Hier führen falsch verstandene Energieeinsparungen zu einem Wachstum von Bakterien. Hier sind die technischen Maßnahmen aus dem DVGW-Arbeitsblatt W 551-5 einzuhalten. Auch die lange Abwesenheit einzelner Mieter (z. B. Überwintern in südlichen Ländern) und die dadurch auftretende Stagnation in den Verteilleitungen führen zu hygienischen Problemen in der gesamten Trinkwasserinstallation.  Solche Anlagen müssen evtl. desinfiziert werden.

Corona-Krise: Leitungen nach Wiederinbetriebnahme spülen

UNWISSENHEIT SCHÜTZT VOR STRAFE NICHT
Wer kümmert sich eigentlich um die Trinkwasser-Installation in Gebäuden – das Wasserversorgungsunternehmen oder das Gesundheitsamt? Weder noch! Nach der Trinkwasserverordnung muss der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage seine Anlage ordnungsgemäß betreiben. Auch die Trinkwasser-Installation ist eine solche Wasserversorgungsanlage. Folglich ist bei selbst genutztem Wohneigentum der Eigentümer, bei vermietetem Eigentum der Verwalter oder Vermieter der Betreiber der Trinkwasser-Installation und für sie verantwortlich.
Für größere Gebäude ist seit Ende 2012 laut Trinkwasserverordnung die Untersuchung auf Legionellen verpflichtend.
Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass sich das Trinkwasser auf seinem Weg vom Wasserzähler zu den Zapfstellen im Gebäude nicht verschlechtert und dass auch dort die Grenzwerte und Anforderungen der Trinkwasserverordnung eingehalten werden. Als Eigentümer oder Betreiber sollten Sie Ihre Trinkwasser-Installation nur unter Verwendung geprüfter Produkte (Armaturen, Rohre, Verbinder und Warmwasserbereiter) durch eine bei Ihrem Wasserversorger eingetragene Fachfirma ausführen lassen. Produkte aus ungeeigneten Werkstoffen und eine falsche Planung führen oft zur späteren Verkeimung Ihrer Installation.
Und: Auch als erfahrener Heimwerker sollten Sie Arbeiten an Ihrer Trinkwasser-Anlage nicht selbst vornehmen. Installationen, die nicht fachgerecht erstellt, ergänzt oder repariert werden, bergen latente Gesundheitsrisiken für Sie selbst, Ihre Familie, Mitbewohner und Gäste. Wenn eine Fachfirma Ihre Trinkwasser-Installation unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellt hat, dann sind Legionellen oder Pseudomonaden in Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung kein Thema.
Mieter können sich bei Problemen mit der Trinkwasser-Installation oder Verdacht auf technische Unregelmäßigkeiten an Ihren Verwalter oder Vermieter wenden. Wenn dies nicht zu Abhilfe führt, kontaktieren Sie das zuständige Gesundheitsamt. Quelle: Umweltbundesamt (UBA) August 2013
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