Die
VOB/C ist, wie auch die anderen Teile der
VOB,
kein Gesetz. Der
Auftraggeber und der
Auftragnehmer können die
VOB in Anspruch nehmen, wenn sie
vertraglich schriftlich festgelegt wurden. Der
Teil C enthält
bau- und
abrechnungstechnische Regelungen und wird von der
Rechtsprechung auch
ohne ausdrückliche Vereinbarung als
rechtsgeschäftlich bindend angesehen.
In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu
Streitigkeiten, was eine
unentgeltlich zu erbringende Nebenleistung ist, die vom
Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen zu erbringen ist und was eine
zu bezahlende besondere Leistung ist, die vom
Auftraggeber extra beauftragt und bezahlt werden muss.
Grundsätzliche Nebenleistungen für Bauleistungen sind in der
DIN 18299 festgelegt, die für alle
Gewerke im Baubereich zu beachten sind. Ergänzend dazu sind in den Normen der einzelnen
Gewerke spezielle Nebenleistungen aufgeführt.
Nebenleistungen
Nebenleistungen sind grundsätzlich nicht extra vergütungspflichtig. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sie im Vertrag extra aufgeführt sind oder nicht. Wenn die Leistungen nach der VOB/C als Nebenleistung beschrieben sind, empfiehlt es sich nur ausnahmsweise, die Vergütungspflicht im Vertrag noch einmal zu regeln. Ein allgemeiner Hinweis auf die VOB in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) reicht in Verträgen mit Privatpersonen nicht aus.
Besondere Leistungen
Besondere Leistungen müssen
vertraglich fixiert werden. Wenn eine Besondere Leistung nach dem Vertrag Teil der vom
Auftragnehmer geschuldeten Leistung nennt, kann der
Auftragnehmer keine zusätzliche Vergütung vom
Auftraggeber fordern. Die Leistungen müssen entsprechend kalkuliert und im
Angebot aufgeführt werden. Wenn der Vertrag die Besondere Leistung nicht als Teil des geschuldeten Leistung berücksichtigt, dann steht dem
Auftragnehmer für diese Leistung vom
Auftraggeber eine zusätzliche Vergütung zu, sofern weiteren Voraussetzungen für diesen Anspruch vorliegen.
Im Einzelfall ist es nicht einfach, zu bestimmen, ob eine bestimmte Leistung Teil der vertraglichen Leistung ist. Ist die
Leistungsbeschreibung undeutlich, muss man sie auslegen. Bei der Auslegung durch einen Richter oder einen
Sachverständigen ist das Ergebnis durchaus unsicher. Deswegen sollte möglichst eine vertragliche Klärung herbeigeführt werden.
Der
Privatkunde muss auf die Inhalte der
VOB Teil B besonders hingewiesen werden. Der allgemeine Hinweis auf die VOB reicht hier nach einem
Urteil des BGH (
Urteil vom 24. Juli 2008 [Az.: VII ZR 55/07]) nicht aus. Teil C ist immer anzuwenden.
Im
gewerblichen Bereich kann der
Auftragnehmer davon ausgehen, dass der
Auftraggeber diese Normen kennt. Trotzdem muss die VOB schriftlich fixiert werden.
Folgende ATV's wurden redaktionell und fachtechnisch überarbeitet.
• ATV
DIN 18299 „Allgemeine
Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“
• ATV
DIN 18300 „Erdarbeiten“
• ATV
DIN 18301 „Bohrarbeiten“
• ATV
DIN 18302 „Arbeiten zum Ausbau von Bohrungen“
• ATV
DIN 18303 „Verbauarbeiten“
• ATV
DIN 18304 „Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten“
• ATV
DIN 18305 „
Wasserhaltungsarbeiten“
• ATV
DIN 18306 „Entwässerungskanalarbeiten“
• ATV
DIN 18307 „
Druckrohrleitungsarbeiten außerhalb von Gebäuden“
• ATV
DIN 18308 „Drän- und Versickerarbeiten“
• ATV
DIN 18309 „Einpressarbeiten“
• ATV
DIN 18311 „Nassbaggerarbeiten“
• ATV
DIN 18312 „Untertagebauarbeiten“
• ATV
DIN 18313 „Schlitzwandarbeiten mit stützenden Flüssigkeiten“
• ATV
DIN 18314 „Spritzbetonarbeiten“
• ATV
DIN 18315 „Verkehrswegebauarbeiten – Oberbauschichten ohne Bindemittel“
• ATV
DIN 18316 „Verkehrswegebauarbeiten – Oberbauschichten mit hydraulischen Bindemitteln“
• ATV
DIN 18317 „Verkehrswegebauarbeiten – Oberbauschichten aus Asphalt“
• ATV
DIN 18318 „Verkehrswegebauarbeiten – Pflasterdecken und Plattenbeläge in ungebundener Ausführung, Einfassungen“
• ATV
DIN 18319 „Rohrvortriebsarbeiten“
• ATV
DIN 18320 „Landschaftsbauarbeiten“
• ATV
DIN 18321 „Düsenstrahlarbeiten“
• ATV
DIN 18322 „Kabelleitungstiefbauarbeiten“
• ATV
DIN 18325 „Gleisbauarbeiten“
• ATV
DIN 18330 „Mauerarbeiten“
• ATV
DIN 18331 „
Betonarbeiten“
• ATV
DIN 18333 „
Betonwerksteinarbeiten“
• ATV
DIN 18334 „Zimmer- und Holzbauarbeiten“
• ATV
DIN 18336 „Abdichtungsarbeiten“
• ATV
DIN 18338 „Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten“
• ATV
DIN 18339 „
Klempnerarbeiten“
• ATV
DIN 18340 „Trockenbauarbeiten“
• ATV
DIN 18345 „
Wärmedämm-Verbundsysteme“
• ATV
DIN 18349 „
Betonerhaltungsarbeiten“
• ATV
DIN 18350 „Putz- und Stuckarbeiten“
• ATV
DIN 18353 „
Estricharbeiten“
• ATV
DIN 18354 „Gussasphaltarbeiten“
• ATV
DIN 18355 „Tischlerarbeiten“
• ATV
DIN 18356 „
Parkettarbeiten“
• ATV
DIN 18357 „Beschlagarbeiten“
• ATV
DIN 18358 „
Rollladenarbeiten“
• ATV
DIN 18360 „Metallbauarbeiten“
• ATV
DIN 18363 „Maler- und Lackierarbeiten –
Beschichtungen“
• ATV
DIN 18364 „
Korrosionsschutzarbeiten an
Stahlbauten“
• ATV
DIN 18365 „
Bodenbelagarbeiten“
• ATV
DIN 18366 „Tapezierarbeiten“
• ATV
DIN 18367 „Holzpflasterarbeiten“
• ATV
DIN 18379 „Raumlufttechnische Anlagen“
• ATV
DIN 18380 „Heizanlagen und zentrale
Wassererwärmungsanlagen“
• ATV
DIN 18381 „Gas-,
Wasser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden“
• ATV
DIN 18384 „
Blitzschutzanlagen“
• ATV
DIN 18385 „Förderanlagen, Aufzugsanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige“
• ATV
DIN 18386 „Gebäudeautomation“
• ATV
DIN 18421 „Dämm- und
Brandschutzarbeiten an technischen Anlagen“
• ATV
DIN 18451 „
Gerüstarbeiten“
Quelle: VOB online