Arbeiten (
Errichtung,
Erweiterung,
wesentliche Änderung und
Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss) an
Trinkwasserinstallationen in
Gebäuden dürfen nur durch
Vertrags-Installationsunternehmen (
VIU) ausgeführt werden. Diese müssen im
Installateurverzeichnis des zuständigen
Versorgungs-Netzbetreibers (
VNB) bzw.
Netzbetreiber (
NB), also
Wasserversorgerunternehmens (
WVU -
Wasserbeschaffungverband, Stadtwerke)
eingetragen sein. Diese Unternehmen stellen einen
Installateurausweis oder eine
Bestätigung der Eintragung aus. Zwischen den
WVU und den in ihren Gebieten tätigen
Installationsunternehmen abzuschließenden
Verträge (
Installateurverträge), basieren auf den
Forderungen aus
§ 12 (2) der
AVB-WasserV (
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser)
.
Der
Installateurausweis kann auch die
Berechtigung für
Arbeiten an
Gasinstallationen beinhalten, wenn die Netzbetreiber
Wasser- und Gasversorger sind.
Alle Arbeiten an
Gasinstallationen dürfen
nur von
Vertrags-Installationsunternehmen (
VIU) gemäß
§ 13 der
NDAV (
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck) durchgeführt werden.
Die
Bescheinigung/en muss/müssen
jederzeit vorgelegt werden können.
Das
Installationsunternehmen muss von einer
fachlich geeignete Person geleitet werden, um anerkannt zu werden. Dies kann ein
Gas- und Wasserinstallateurmeister (Vorlage des Meisterbriefes) oder ein
Installateur- und Heizungsbauermeister.(zusätzlich zum Meisterbrief eine Bescheinigung, dass das
Meisterprüfungsfach "Sicherheits- und
Instandhaltungstechnik" mit mindestens ausreichendem Ergebnis bestanden wurde) sein Wenn das Unternehmen von einem
Diplom-Ingenieur entsprechender Fachrichtungen geleitet wird, dann muss dieser den
Gas- und Wasserinstallateurgesellenbrief oder den
SHK-Anlagenmechanikerdesellenbrief besitzen oder eine
3jährige praktische Tätigkeit im
Gas- und Wasser-Installationshandwerk nachweisen können. Der Antragsteller muss eine
Betriebshaftpflichtversicherung (empfohlene Deckungssumme mind. 1 Mio. Euro) nachweisen.
Ausnahmen
Als
verantwortliche Fachperson können auch
Gesellen anerkannt werden, denen über eine
Ausnahmegenehmigung die
handwerksrechtliche Ausübung des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks gestattet ist, indem sie ihr
Fachwissen (DVGW-TRGI und/oder DVGW-TRWI) durch spezielle
Wissenskontrollen (z. B. durch den Bau von Referenzinstallationen,
Sachverständigengespräch [Fachgespräch]) oder durch
schriftliche Wissensprüfungen durch den
Netzbetreiber (
NB) nachgewiesen haben.
Installationsunternehmen aus anderen
EU-Ländern haben eine
EU-Bescheinigung zur grenzüberschreitenden Tätigkeit bei der
Handwerkskammer vorzulegen, in deren Zuständigkeitsgebiet sie arbeiten möchten. Nach erfolgter Eintragung in die
Handwerksrolle und der Überprüfung der fachlichen Qualifikation durch den Netzbetreiber wird daraufhin von dem Netzbetreib er eine zeitlich befristete Eintragung vorgenommen. Der
verantwortliche Fachmann muss der
deutschen Sprache mächtig sein. Der
Stand der Kenntnisse über die einschlägigen
Verordnungen und Regelwerke kann durch das zuständige Netzbetreiber
abgefragt werden.
Die
fachlich geeignete Person (verantwortliche Fachperson, verantwortlicher Fachmann) ist für die Ausführung fachlich einwandfreier Arbeiten
verantwortlich. Das setzt voraus, das diese Person
mindestens 20 Stunden in der
Woche im Betrieb sein muss und nicht weiter als 100 km von den laufenden Baustellen entfernt sein darf, um .in kurzer Zeit vor Ort zu sein kann, wenn es auf einer Baustelle Probleme gibt. Außerdem ist die
fachlich geeignete Person für die
technisch einwandfreie Ausführung der Arbeiten
verantwortlich, was durch die
Endabnahme der Installation
vor Ort bescheinigt wird.
Die
Kontrolle für eine
sichere unfallfreie Arbeit auf der Baustelle kann auf
erfahrenes Personal (bauleitender Monteur, Obermonteur, Kundendienstler)
umgelastet werden. . Damit ist die
unternehmerische Aufsichtspflicht nach
§ 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches (
BGB) abgedeckt. Hier liegt jetzt die Verantwortung bei der beauftragten Person, was auch
strafrechtliche Folgen haben kann, wenn ein Mitarbeiter verunglückt.
Die verantwortliche Fachperson muss über alle Technischen Regeln, Normen und gesetzlichen Vorgaben , die bei der Ausführung von Installationsarbeiten berücksichtigt werden müssen,.verfügen. Da sich diese Vorgaben ständig ändern, ist die Teilnahme an den von den Netzbetreibern angebotenen Schulungen (DVGW-TRGI und/oder DVGW-TRWI) zwingend vorgeschrieben und durch Teilnahmenachweise zu belegen. Ein Installateurvertrag wird immer nur für eine begrenzte Zeit (max. 5 Jahre) abgeschlossen. Spätestens bei der Verlängerung des Vertrages sind alle vom Netzbetreiber vorgeschriebenen Nachschulungsbescheinigungen vorzulegen.
Eine weitere Voraussetzung für die Erteilung des Installateurausweises ist das Vorhalten einer ordnungsgemäß eingerichtete Werkstatt, eines Werkstattwagens und aller notwendigen Ausrüstungen (Werkzeuge und Prüfgeräte), die nachzuweisen.sind bzw. vor Ort überprüft werden können. Eine Werkstattbesichtigung erfolgt nach Vereinbarung. Dabei sind auch die im Besitz des Installationsunternehmens befindlichen Vorschriften und Richtlinien vorzulegen.
- - DIN EN 1717
- - DIN 1988 „Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen“ (TRWI) mit Teil 6, 12/2002 und Teil 7, 12/2004
- - AVB Wasser V
- - Trinkwasser-Verordnung (TrinkwV)
- - VOB DIN 18 381
- - DVGW-Arbeitsblatt G 600 „Technische Regeln für Gas-Installationen“ (TRGI 2018)
- - Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)
- - Feuerungs-Verordnung (FeuVo)
- - Berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschriften BGV A 1 "Grundsätze der Prävention", BGV C 22 "Bauarbeiten"
- - Berufsgenossenschaftliche Regel BGR 500 Teil 2,Kap. 2.31 "Arbeiten an Gasleitungen"
- - Landes-Bauordnung
- - Landes-Feuerungsverordnung mit Ausführungsanweisung
Werkzeuge, Arbeitsmittel und Prüfgeräte
- - Werkbank mit Schraubstock
- - Transportabler Rohrbock
- - Werkzeuge für die Herstellung von Rohrverbindungen
- - Gewinde-Dichtungsmaterial (DVGW zugelassen)
- - EX-Taschenlampe
- - Gaszähler – Prüflehre
- - Wasser; Lötgarnitur zum Weichlöten von Kupferrohren
- - Wasser: Spülgerät zum Spülen der Trinkwasserleitung nach DIN 1988
- - Wasser: Entkalkungsgerät für Durchlauferhitzer
- - Wasser: Prüfeinrichtungen (Druck / Dichtheit) für TW
- - Wasser: Gewindeschneidwerkzeug DN 15 – DN 50 - Gewinde-Schneidöl (für TW, DVGW zugelassen)
- - Gas: Kombinationsprüfgerät für die Belastungs- und Dichtheitsprüfung der Gasleitung
- - Gas: Elektronisches Druck-/Dichtheits-/Leckmengen-Prüfgerät
- - Gas: Messgerät für Abgasverlustmessung
- - Gas: Schaumbildende Mittel nach DIN EN 14291(Sprühflasche mit Prüfmittel, Gaslecksuch- und Ersatzflasche)
- - Gas: Tauspiegel
- - Gas: Messgerät zur Düsendruckeinstellung (z. B. U-Rohr bis 50 mbar)
- - Gas: Überbrückungsleitung nach DIN 46440 (Kupfer, flexibel, min. 16 mm² Querschnitt und max. 3 m lang; inklusive Anschlussklemmen)
- - Gas: Werkzeug zur Verarbeitung von mindestens einem für Deutschland zugelassenem Rohrsystem und eines Presssystems in der Gasinstallation
- - Gas: Elektronisches Gasspürgerät oder alternativ
(die Vorgaben können bei den Netzbetreibern unterschidedlich sein)