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2068

Installateurausweis - Wasser-Gas

Autoren
OldBo
09.01.2019
Arbeiten (Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss) an Trinkwasserinstallationen in Gebäuden dürfen nur durch Vertrags-Installationsunternehmen (VIU) ausgeführt werden. Diese müssen im Installateurverzeichnis des zuständigen Versorgungs-Netzbetreibers (VNB) bzw. Netzbetreiber (NB), also Wasserversorgerunternehmens (WVU - Wasserbeschaffungverband, Stadtwerke) eingetragen sein.
Arbeiten (Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss) an Trinkwasserinstallationen in Gebäuden dürfen nur durch Vertrags-Installationsunternehmen (VIU) ausgeführt werden. Diese müssen im Installateurverzeichnis des zuständigen Versorgungs-Netzbetreibers (VNB) bzw. Netzbetreiber (NB), also Wasserversorgerunternehmens (WVU - Wasserbeschaffungverband, Stadtwerke) eingetragen sein. Diese Unternehmen stellen einen Installateurausweis oder eine Bestätigung der Eintragung aus. Zwischen den WVU und den in ihren Gebieten tätigen Installationsunternehmen abzuschließenden Verträge (Installateurverträge), basieren auf den Forderungen aus § 12 (2) der AVB-WasserV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser).

Der Installateurausweis kann auch die Berechtigung für Arbeiten an Gasinstallationen beinhalten, wenn die Netzbetreiber Wasser- und Gasversorger sind. Alle Arbeiten an Gasinstallationen dürfen nur von Vertrags-Installationsunternehmen (VIU) gemäß § 13 der NDAV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck) durchgeführt werden.

Die Bescheinigung/en muss/müssen jederzeit vorgelegt werden können.
Voraussetzung für die Eintragung in das Installateurverzeichnis
Das Installationsunternehmen muss von einer fachlich geeignete Person geleitet werden, um anerkannt zu werden. Dies kann ein Gas- und Wasserinstallateurmeister  (Vorlage des Meisterbriefes) oder ein Installateur- und Heizungsbauermeister.(zusätzlich zum Meisterbrief eine Bescheinigung, dass das Meisterprüfungsfach "Sicherheits- und Instandhaltungstechnik" mit mindestens ausreichendem Ergebnis bestanden wurde) sein  Wenn das Unternehmen von einem Diplom-Ingenieur entsprechender Fachrichtungen geleitet wird, dann muss dieser den Gas- und Wasserinstallateurgesellenbrief oder den SHK-Anlagenmechanikerdesellenbrief besitzen oder eine 3jährige praktische Tätigkeit im Gas- und Wasser-Installationshandwerk nachweisen können. Der Antragsteller muss eine Betriebshaftpflichtversicherung (empfohlene Deckungssumme mind. 1 Mio. Euro) nachweisen.

Ausnahmen

Als verantwortliche Fachperson können auch Gesellen anerkannt werden, denen über eine Ausnahmegenehmigung die handwerksrechtliche Ausübung des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks gestattet ist, indem sie ihr Fachwissen (DVGW-TRGI und/oder DVGW-TRWI) durch spezielle Wissenskontrollen (z. B. durch den Bau von Referenzinstallationen, Sachverständigengespräch [Fachgespräch]) oder durch schriftliche Wissensprüfungen durch den Netzbetreiber (NB) nachgewiesen haben.

Installationsunternehmen aus anderen EU-Ländern haben eine EU-Bescheinigung zur grenzüberschreitenden Tätigkeit bei der Handwerkskammer vorzulegen, in deren Zuständigkeitsgebiet sie arbeiten möchten. Nach erfolgter Eintragung in die Handwerksrolle und der Überprüfung der fachlichen Qualifikation durch den Netzbetreiber wird daraufhin von dem Netzbetreib er eine zeitlich befristete Eintragung vorgenommen. Der verantwortliche Fachmann muss der deutschen Sprache mächtig sein. Der Stand der Kenntnisse über die einschlägigen Verordnungen und Regelwerke kann durch das zuständige Netzbetreiber abgefragt werden.

Die fachlich geeignete Person (verantwortliche Fachperson, verantwortlicher Fachmann) ist für die Ausführung fachlich einwandfreier Arbeiten verantwortlich. Das setzt voraus, das diese Person mindestens 20 Stunden in der Woche im Betrieb sein muss und nicht weiter als 100 km von den laufenden Baustellen entfernt sein darf, um .in kurzer Zeit vor Ort zu sein kann, wenn es auf einer Baustelle Probleme gibt. Außerdem ist die fachlich geeignete Person für die technisch einwandfreie Ausführung der Arbeiten verantwortlich, was durch die Endabnahme der Installation vor Ort bescheinigt wird.

Die Kontrolle für eine sichere unfallfreie Arbeit auf der Baustelle kann auf erfahrenes Personal (bauleitender Monteur, Obermonteur, Kundendienstler) umgelastet werden. . Damit ist die unternehmerische Aufsichtspflicht nach § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abgedeckt. Hier liegt jetzt die Verantwortung bei der beauftragten Person, was auch strafrechtliche Folgen haben kann, wenn ein Mitarbeiter verunglückt.
Fachwissen und Ausrüstung

Die verantwortliche Fachperson muss über alle Technischen Regeln, Normen und gesetzlichen Vorgaben , die bei der  Ausführung von Installationsarbeiten berücksichtigt werden müssen,.verfügen. Da sich diese Vorgaben ständig ändern, ist die Teilnahme an den von den Netzbetreibern angebotenen Schulungen (DVGW-TRGI und/oder DVGW-TRWI) zwingend vorgeschrieben und durch Teilnahmenachweise zu belegen. Ein Installateurvertrag wird immer nur für eine begrenzte Zeit (max. 5 Jahre) abgeschlossen. Spätestens bei der Verlängerung des Vertrages sind alle vom Netzbetreiber vorgeschriebenen Nachschulungsbescheinigungen vorzulegen.

Eine weitere Voraussetzung für die Erteilung des Installateurausweises ist das Vorhalten einer ordnungsgemäß eingerichtete Werkstatt, eines Werkstattwagens und aller notwendigen Ausrüstungen (Werkzeuge und Prüfgeräte), die nachzuweisen.sind bzw. vor Ort überprüft werden können. Eine Werkstattbesichtigung erfolgt nach Vereinbarung. Dabei sind auch die im Besitz des Installationsunternehmens befindlichen Vorschriften und Richtlinien vorzulegen.

  • - DIN EN 1717
  • - DIN 1988 „Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen“ (TRWI) mit Teil 6, 12/2002 und Teil 7, 12/2004
  • - AVB Wasser V
  • - Trinkwasser-Verordnung (TrinkwV)
  • - VOB DIN 18 381
  • - DVGW-Arbeitsblatt G 600 „Technische Regeln für Gas-Installationen“ (TRGI 2018)
  • - Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)
  • - Feuerungs-Verordnung (FeuVo)
  • - Berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschriften BGV A 1 "Grundsätze der Prävention", BGV C 22 "Bauarbeiten"
  • - Berufsgenossenschaftliche Regel BGR 500 Teil 2,Kap. 2.31 "Arbeiten an Gasleitungen"
  • - Landes-Bauordnung
  • - Landes-Feuerungsverordnung mit Ausführungsanweisung

Werkzeuge, Arbeitsmittel und Prüfgeräte

  • - Werkbank mit Schraubstock
  • - Transportabler Rohrbock
  • - Werkzeuge für die Herstellung von Rohrverbindungen
  • - Gewinde-Dichtungsmaterial (DVGW zugelassen)
  • - EX-Taschenlampe
  • - Gaszähler – Prüflehre
  • - Wasser; Lötgarnitur zum Weichlöten von Kupferrohren
  • - Wasser: Spülgerät zum Spülen der Trinkwasserleitung nach DIN 1988
  • - Wasser: Entkalkungsgerät für Durchlauferhitzer
  • - Wasser: Prüfeinrichtungen (Druck / Dichtheit) für TW
  • - Wasser: Gewindeschneidwerkzeug DN 15 – DN 50 - Gewinde-Schneidöl (für TW, DVGW zugelassen)
  • - Gas: Kombinationsprüfgerät für die Belastungs- und Dichtheitsprüfung der Gasleitung
  • - Gas: Elektronisches Druck-/Dichtheits-/Leckmengen-Prüfgerät
  • - Gas: Messgerät für Abgasverlustmessung
  • - Gas: Schaumbildende Mittel nach DIN EN 14291(Sprühflasche mit Prüfmittel, Gaslecksuch- und Ersatzflasche)
  • - Gas: Tauspiegel
  • - Gas: Messgerät zur Düsendruckeinstellung (z. B. U-Rohr bis 50 mbar)
  • - Gas: Überbrückungsleitung nach DIN 46440 (Kupfer, flexibel, min. 16 mm² Querschnitt und max. 3 m lang; inklusive Anschlussklemmen)
  • - Gas: Werkzeug zur Verarbeitung von mindestens einem für Deutschland   zugelassenem Rohrsystem und eines Presssystems in der Gasinstallation
  • - Gas: Elektronisches Gasspürgerät oder alternativ

(die Vorgaben können bei den Netzbetreibern unterschidedlich sein)

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