Mit dem Inkraftreten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG - "Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden") am 1. November 2020 endet die Geschichte der Heizungsanlagenverordnung bzw. EnEV.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (
BMWK) legte am 29. April 2022 einen
Referentenentwurf für eine
GEG-Novelle vor. Viele
politische Interventionen führten dazu, dass der
Bundestag am 7. Juli 2022 die
GEG-Novelle 2023 beschlossen hat. Der
Bundesrat hat tags darauf auch
zugestimmt.
Novelliertes Gebäudeenergiegesetz GEG 2023
Die
Heizungsanlagenverordnung (
HeizAnlVO) musste immer in Verbindung mit der
Wärmeschutzverordnung (
WärmeSchutzV) und dem
Energieeinsparungsgesetz (
EnEG) betrachtet werden. Beide
Verordnungen wurden von der
Energieeinsparverordnung (
EnEV) abgelöst.
Besonders Altbaubesitzer oder Käufer von Altbauten sind auch heute noch daran interessiert, nachzuvollziehen, ob die Vorschriften zum Zeitpunkt des Baujahres des Hauses eingehalten wurden.
Seit 1978 nimmt der spezifische Wärmebedarf (W/m2) durch bessere Baustoffe und Anlagentechnik stetig ab.
1976
Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) tritt in Kraft.
1977
Die 1. Wärmeschutzverordnung - Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden - wird am 1. November 1977 infolge der EnEG eingeführt.
Der Hintergrund sind die Ölkrise und die steigender
Energiepreise. Mit der WärmeschutzV soll der Energieverbrauchs durch
bauliche Maßnahmen reduziert werden.
1978
Die 1. Heizungsanlagenverordnung - Verordnung über energiesparende Anforderungen an heizungstechnische Anlagen und Warmwasseranlagen - setzt Anforderungen an die energiesparende Ausrüstung und den Betrieb von Heizungsanlagen fest.
Die wichtigsten Inhalte sind
- Wärmeerzeuger sollen nicht überdimensioniert werden
- Vorschriften für Niedertemperaturkessel werden festgelegt
- Wärmeerzeuger und Rohrleitungen müssen gedämmt werden
- Die Heizungsvorlauftemperatur muss eine außentemperaturabhängige Regelung haben
- Die Heizung muss zu bestimmten Zeiten über eine Zeitschaltuhr abgeschaltet werden können
- Die Heizkörper werden mit Thermostatventilen ausgerüstet, um die Fremdwärme zu Heizzwecken zu nutzen
- Die Verluste von Trinkwasseranlagen müssen begrenzt werden
- Die Heizungsanlagen müssen regelmäßig gewartet und instandgehalten werden
- Nachrüstfristen werden festgelegt
1980
Das Energieeinsparungsgesetz wird geändert
1982
Die Wärmeschutzverordnung wird novelliert
1984
Am 1. Januar 1984 tritt die 2. Wärmeschutzverordnung in Kraft
1989
Die 3. Heizungsanlagenverordnung tritt in Kraft
1994
Die 4. Heizungsanlagenverordnung tritt in Kraft
1995
Am 1. Januar 1995 tritt die 3. Wärmeschutzverordnung in Kraft. (Qh nach EN 832 / DIN V 4108-6).
Die Wärmeschutzverordnung begrenzt den Jahres-Heizwärmebedarf, also die Wärme, die von Heizflächen in den Raum abgegeben werden muss.
1998
Die 5. Heizungsanlagenverordnung tritt in Kraft
2001
Letzten Änderung in der 5. Heizungsanlagenverordnung (eP nach DIN V 4701-10)
2002
Am 1. Februar 2002 wurde die Wärmeschutzverordnung und die Heizungsanlagenverordnung in der Energieeinsparverordnung (EnEV) - Bilanzierung des Primärenergiebedarfs nach Monatsbilanzverfahren / Heizperiodenbilanzverfahren - zusammengefasst.
Der Jahres-Primärenergiebedarf (QP,zul = (Qh + Qtw) * eP [kWh / m² a]) bei Wohngebäuden wird festgelegt.
Qh Der Jahres-Heizwärmebedarf ist die errechnete Energiemenge, die z. B. durch Heizkörper an einen beheizten Raum abgegeben wird.
Qtw Der Jahres-Trinkwasserwärmebedarf ist die Energiemenge, die zur Erwärmung dem Trinkwasser zugeführt werden muss.
eP Die Anlagenaufwandszahl (DIN 4701-10) beschreibt das Verhältnis von Aufwand an Primärenergie zum erwünschten Nutzen (Energiebedarf).
Die Energieeinsparverordnung begrenzt den zulässigen Jahres-Primärenergieverbrauch für Heizung und Warmwasserbereitung, also den Jahres-Heizwärmebedarf + Verluste der Anlagentechnik + Verluste bei der Energieumwandlung und -transport.
Die Energieeinsparverordnung stellt auch Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz und ermöglicht die Berücksichtigung solarer Wärmegewinne.
Wesentliche Normen der Energieeinsparverordnung
DIN V 18599
- Energetische Bewertung und Berechnung des Energiebedarfs für Heizung,
Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung von Nichtwohngebäuden
DIN V 4108-6 - Grundlagen zum Wärme-, Feuchte und Schlagregenschutz
DIN V 4701-10 - Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen
2003
Die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
tritt in Kraft. Die sog. EU-Gebäuderichtlinie verpflichtet alle
Mitgliedsstaaten zum 04.Januar.2006 einen Energiepass für Gebäude
einzuführen.
2004
Am 18. November 2004 wird die Energieeinsparverordnung (EnEV 2004) novelliert.
Es wurden Verfahrensvereinfachungen vorgenommen und die
Rechtssicherheit und -klarheit bei Anwendung wird erhöht. Dabei liegt
der Schwerpunkt: in der Anpassung an den Stand der Technik.
2005
Das Energieeinsparungsgesetz wird am 8. September 2005 inkraftgesetzt, um die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) zu erfüllen
2007
Am 1. Oktober 2007 wird die Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) wieder novelliert
2008
Ab dem 1.7.2008 sind Energieausweise für Wohngebäude mit einem Baujahr bis 1965 bei Neubau, Verkauf und Neuvermietung erforderlich.
2009
Ab dem 1. Januar 2009 sind Energieausweise für Wohngebäude aller Baujahre bei Neubau, Verkauf und Neuvermietung erforderlich. Ab dem 1. Oktober 2009 gilt die neue EnEV.
2009
Am 19. Dezember 2008 das Dritte Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetz verabschiedet. Der Bundesrat hat am 13. Februar 2009 zugestimmt. Nun kann die Novelle der Energieeinsparverordnung durchgeführt werden.
Ab dem 1. Juli 2009 sind Energieausweise für Nichtwohngebäude erforderlich
2012/13
Am 1. Januar 2013 soll EnEV 2012/2013 in Kraft treten und die EnEV 2009 ersetzen. Damit werden die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) 2010 umgesetzt, die u.a. für Neubauten den Nullenergiestandard (Niedrigstenergiegebäude) fordert und schärfere Kontrollen für den Energieausweis
vorschreibt. Auf die bei zurückliegenden EnEV-Novellierungen übliche
30%ige Senkung der Gebäudeenergieverbräuche wird der Gesetzgeber aus
wirtschaftlichen Gründen voraussichtlich wohl nicht durchgegführt. Die
Wärmeerzeugung soll sicherlichb auf einem Brennwertkessel mit einer
Solarthermie-Anlage zur Warmwasserbereitung basieren.
2013/14
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18. November 2013 wurde am 21. November 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die EnEV 2014 tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Mai 2014 und § 27 Absatz 2 Nummer 6 dieser Verordnung am 1. Mai 2015 in Kraft.
2016
Die
Grundlage sind die
Änderungen auf Grund von Artikel 326 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl I S. 1474), in Kraft getreten am
8. September 2015 und
erhöht die Anforderungen der
EnEV 2014.
In
neue Wohnhäusern, die ab 2016 in diese
Verordnung fallen,
mindert sich der
berechneten Höchstwert für den Jahres-
Primärenergiebedarfs jeweils um
25 %. In der Praxis berechnet der
beauftragte Planer den Jahres-
Primärenergiebedarfs des
Referenzhauses und
multipliziert das Ergebnis mit
0,75. So werden die Anforderung an den Jahres-
Primärenergiebedarf um
25 % verbessert.
2019
Ende der EnEV !?!
Die Bundesregierung (Referentenentwurf 23.1.2017) plant die Zusammenfassung der Energieeinsparverordnung (EnEV), dem Energieeinspargesetz (EnEG) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in ein neues Regelwerk, das Gebäudeenergiegesetz (GEG - Gesetzentwurf der Bundesregierung - Bearbeitungsstand: 28.05.2019).
Am 23. Oktober 2019 wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude" beschlossen. 193 Seiten ;>))
Das Ziel der Bundesregierung ist, bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen und bis 2020 sollen 14 % des Endenergieverbrauchs für Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien stammen.
2020 - Ende der EnEV
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten.
Gleichzeitig treten die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinspargesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) außer Kraft.
2020
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinspargesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz ( EEWärmeG) gehen in das GEG ein).
Nach § 9 des GEG's werden die Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude
überprüft. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat werden die
Anforderungen an zu errichtende Gebäude nach Teil 2 und die
Anforderungen an bestehende Gebäude nach Teil 3 Abschnitt 1 nach Maßgabe
von § 5 und unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieoffenheit
im Jahr 2023 überprüfen und nach Maßgabe der Ergebnisse der Überprüfung
innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Überprüfung einen Gesetzgebungsvorschlag für eine Weiterentwicklung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude vorlegen. Die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens ist ein zu beachtender wesentlicher Eckpunkt.
2022
Aber nun legte am 29. April 2022 das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bereits einen Referentenentwurf für eine GEG-Novelle vor. Viele politische Interventionen führten dazu, dass der Bundestag am 7. Juli 2022 die GEG-Novelle 2023 beschlossen hat. Der Bundesrat hat tags darauf auch zugestimmt.
Amtliches GEG-Dokument aus dem Bundesgesetzblatt.
Aus dem GEG wird das Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG)