Fehlerhafte bzw.
nicht fachgerecht ausgeführte
Leistungen oder
Arbeiten auf der
Baustelle werden als
Baupfusch (Baumurks)
bezeichnet. In den meisten Fällen ist er auf eine
unzureichende oder
fehlerhafte Planung zurückzuführen. Der Hintergrund für
Pfusch kann auch
fehlendes Fachwissen, nicht vorhandene
handwerkliche Fähigkeiten und
Zeitdruck sein. Ein
Vorsatz für
Pfuscharbeit ist schwer nachzuweisen, ist aber oftmals nicht auszuschließen, weil hier
Zeit und
Kosten eingespart werden.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird
Schwarzarbeit (
keine Gewährleistung) oder
Nachbarschaftshilfe (eingeschränkte
Gewährleistung) auch
Pfuscharbeit genannt. Diese Bezeichnung ist aber
nicht richtig, denn diese Arbeiten können natürlich auch
fachgerecht ausgeführt und
mängelfrei sein.
Streitigkeiten während der
Bauzeit und nach
Fertigstellung treten meistens nur dann auf, wenn die
Vertragspartner nicht klar und deutlich die
Wünsche des
Bauherren (
Lastenheft) und die auszuführenden
Dienstleistungen des
Bauleiters bzw.
Arbeiten der
Handwerker (
Pflichtenheft) genau vereinbahren. Immer mehr "Häuslebauer" versuchen ihr Bauvorhaben alleine zu realisieren. Hier reichen aber in der Regel das
Fachbuch- und
Internetwissen nicht aus, um ein fehlerfreies Bauwerk zu erstellen.
Typische Baumängel resultieren aus Vertrags- und Planungsmängel.
Vertragsmängel.
Unklare, unvollständige und fehlerhafte Baubeschreibungen mit ungültigen bzw. fehlenden Ausführungsregelungen (DIN-Normen, Richtlinien) und oft untauglichen Materialien in den Ausschreibungen führen unweigerlich zu Mängel. Die Anerkannte Regeln der Technik sollten der Mindeststandard sein.
Die vom Planer zu erbringenden Leistungen müssen in den Verträgen vollständig erfasst und vereinbart werden. Dies betrifft vor allem zusätzliche, nicht in den Grundleistungen der HOAI aufgeführte Planungs-, Aufnahme- und Sonderleistungen. Vor der Vertragsunterzeichnung sind z. B. die Honorare, Zahlungsvereinbarungen und Haftungsfragen zu regeln.
Die häufigsten Planungsmängel sind:
• Unvollständige Pläne
• Fehlende Ausführungs- und Detailpläne
• Fehlende oder unvollständige Tragwerksplanung
• Fehlende oder unvollständige Planungen der Technischen Gebäudeausrüstung (z. B. nur geschätzte Berechnungen für Sanitär-, Heizungs- und Lüftungsanlagen)
• Fehlende Baugrundgutachten
• Fehlende oder unzureichende Schallschutzplanungen
• Fehlende Energieeinspar- und Wärmeschutzberechnungen
Dadurch treten an folgenden Stellen die meisten Mängel auf:
• Erdberührten Wänden, Bodenplatten, Decken
• Äußerer und innerer Bauwerksabdichtung
• Feuchteschutz der Gebäudehülle
• Grundstücksentwässerung
• Dachdeckungen und -abdichtungen
• Wärmedämmungen
• Schalldämmungen
• Installationsleitungen
• Estrichen und Bodenbeläge
• Fenster und Eingangstüren
Nur durch eine gut organisierte Bauabwicklung (Bauablaufplan) von der Planung bis zur Übergabe kann Pfusch vermieden und die Bauzeit verkürzt werden. Dabei müssen die einzelnen Handwerksarbeiten gut untereinander vernetzt und durch einen Bauleiter geführt und täglich kontrolliert werden.
Ein Mangel, der zu spät entdeckt wird, kann eine Kettenreaktion auslösen. Wenn z. B. der Estrich einer Fußbodenheizung noch nicht belegreif geheizt wurde und der Bodenbelag verlegt wird, ist ein Bauschaden schon vorprogrammiert. Hier muss der Bodenbelag wieder raus, der Estrich austrocknen und ein neuer Boden verlegt werden. Dies verzögert den weiteren Ausbau und die nachfolgenden Handwerker müssen die Verzögerung (Bedenken anmelden) anzeigen.
Bei Bauschäden, die erst nach der Bauabnahme oder nach Ablauf der Gewährleistungsfristen erkennbar werden (z. B. feuchte Wände), kann die Beseitigung relativ teuer werden, da meistens schon ganze Bauteile großflächig beschädigt und dazu nicht mehr so einfach zugänglich sind.
Hier sind die Einschaltung von Sachverständigen und evtl. rechtliche Schritte vorprogrammiert.
Das Problem von "Pfusch am Bau" tritt besonders bei Wohnhäusern und Eigentumswohnungen auf, die von Bauträgern schlüsselfertig verkauft werden. Aber auch die Bauherren, die in der Regel Baulaien sind, haben ihren Anteil an diesem Problem, weil es oft nur noch um den günstigsten Preis umd nicht um Qualität und Zuverlässigkeit, die ausschlaggebend für ein problemlose Leistung sind, geht.
Der niedrige Preis kann eigentlich nur durch Bauunternehmer, die Subunternehmer aus Billiglohnländern beauftragen, erreicht werden. Diese beschäftigen meistens keine ausgebildeten Fachkräfte und sind im Bedarfsfall (z. B. wegen der Mängelbeseitigung) nicht mehr greifbar oder sind pleite. Fliegende Kolonnen oder Firmen aus der Ferne stehen mit Sicherheit bei Baumängel und Schäden nicht mehr zur Verfügung und der Auftraggeber guckt in die Röhre.
Am sichersten beauftragt man regional oder örtlich agierende mittelständische Firmen, die noch im Familienbesitz und unter Eigentümerleitung sind. Diese Firmen sind auf ihren guten Ruf angewiesen und können es sich nicht leisten, Pfusch abzuliefern. Sie werden immer versuchen, zufriedene Kunden zu bekommen und zu pflegen.
Rechtlich gesehen ist
Pfusch eine
Unregelmäßigkeit. Dabei unterscheidet man zwischen:
Hinzunehmende Unregelmäßigkeit: Liegen die kritisierten Unregelmäßigkeiten innerhalb der vertraglich festgelegten Grenzwerte bzw. überschreiten die Unregelmäßigkeiten die Toleranzen der allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik nicht, liegt kein Mangel vor; die Unregelmäßigkeiten müssen als unvermeidbar und üblich hingenommen werden.
Geringer Mangel: Ist die untere Grenze einer noch als "ausreichend" zu bezeichnenden Ausführungsqualität unterschritten, muss von einer mangelhaften Leistung gesprochen werden. Ist andererseits aber die Gebrauchstauglichkeit nur so gering beeinträchtigt, dass angesichts des erheblichen Aufwands eine Nachbesserung unverhältnismäßig ist, kommt in der Regel "nur" eine Minderung in Höhe des durch den Mangel verursachten Minderwerts in Betracht.
Deutlicher, nachzubessernder Mangel: Ist die Gebrauchstauglichkeit durch die festgestellten Unregelmäßigkeiten deutlich beeinträchtigt, so liegt ein Mangel vor, der ohne Ansehen des dabei entstehenden Aufwands grundsätzlich nachzubessern ist. Derartige erhebliche Mängel sind nicht hinnehmbar. Dies gilt grundsätzlich auch bei rein optischen Beeinträchtigungen.
Quelle: Martin Spatz, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Nachbarschaftsrecht,
Baurecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht.