Werkvertrag
Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, mit dem sich der eine Teil (Unternehmer) zur Herstellung eines bestimmten Werkes gegen eine vom anderen Teil (Besteller) zu erbringende Vergütung verpflichtet. Dieser besondere Vertragstyp wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) innerhalb des Schuldrechts in den Paragraphen 631 bis 650 BGB gesetzlich geregelt.
Bauunternehmen müssen sich darauf einstellen, dass sie ihre vertraglichen Beziehungen zu privaten Bauherrn nicht mehr auf Basis der VOB/B regeln können. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. Juli 2008, Az: VII ZR 55/07).
Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer (Auftragnehmer) zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller (Auftraggeber - Verbraucher) zur Bezahlung der vereinbarten Vergütung.
Durch den Werkvertrag wird ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet (z. B. Einbau einer Heizungsanlage). Das Risiko für den Eintritt des Erfolges trägt der Auftragnehmer. Als Ausgleich für das vom Auftragnehmer zu tragende Vorleistungsrisiko stehen ihm Sicherungsrechte zu (z. B. Werkunternehmerpfandrecht, Werkunternehmersicherungshypothek).
Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber das Werk mangelfrei verschaffen. Ist das Werk mangelhaft, steht dem AG das Recht auf Nacherfüllung und unter weiteren Voraussetzungen auch das Recht auf Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz, Rücktritt, Minderung und/oder Schadensersatz zu (Gewährleistungsrechte).
Der Vergütungsanspruch wird grundsätzlich erst mit der Abnahme des Werks fällig, zu der der AG allerdings verpflichtet ist. Gemäß § 632a BGB kann der AN für in sich abgeschlossene Teile des Werks Abschlagszahlungen verlangen.
Beispiele für Werkverträge:
- Einbau einer Heizungsanlage
- Reinigung eines verstopften Abflussrohres
- Reparatur eines Bauteils in einer Anlage
- Erstellung einer Bedienungsanleitung
- Erstellung von Gutachten
- Planung und Bauüberwachung durch einen Architekten
Wird der Stoff, aus dem die Sache hergestellt werden soll, vom AN geliefert, handelt es sich um einen so genannten Werklieferungsvertrag, der nach § 651 BGB – Kaufrecht – behandelt wird.
Die Abnahme ist eine Hauptleistungspflicht aus dem Werkvertrag. Wenn der AN sein Gewerk vertragsgemäß hergestellt hat, dann ist der AG verpflichtet, das Gewerk abzunehmen. Eine Abnahme ist die Hinnahme des Werkes und dessen Billigung als vertragsgemäße Leistung. Also der AG erklärt sich Einverstanden mit dem Werk. Beanstandungen werden im Abnahmeprotokoll festgehalten. Mit der Abnahme wird der Werklohnanspruch fällig und der AN kann die Bezahlung vom AG verlangen.
Außerdem beginnt mit der Abnahme die Gewährleistungsfrist.
Ein Problem kann die Vergütung einer Werkleistung sein. In vielen Gewerken ist es üblich, dass vorab nicht über den Preis gesprochen wird. So wird z. B. Handwerker gerufen, dieser erledigt seine Arbeit und rechnet danach ab. Da es für Handwerker keine gesetzliche Gebührenordnung gibt, kann der Werklohn grundsätzlich vom Handwerker frei festgelegt werden. Wurde aber vor der Arbeit kein Preis festgelegt, kann der Handwerker nur die Vergütung verlangen, die ortsüblich ist. Was im Streitfall "ortsüblich" ist, kann oft nur durch einen Sachverständigen ermittelt werden. Also ist es für beide Seiten sinnvoll, einen Kostenvoranschlag zu machen oder die Preise schriftlich festzulegen.
Erst wenn der AN seine Leistung vollständig erbracht und der AG die Arbeit abgenommen hat, kann der AN sein Geld verlangen. Dies nennt man die Vorleistungspflicht des AN’s. Da aber der AN das Material beschaffen und einbauen muss, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit Abschlagsrechnungen zu stellen, vorgesehen.
Der Auftragsnehmer haftet beim Werkvertrag für Sachmängel.
Eine Werkleistung in Auftrag kann jederzeit wieder gekündigt werden, solange das Werk noch nicht vollendet ist (§ 649 BGB). Der AN behält aber im Falle einer solchen Kündigung seinen Vergütungsanspruch, muss sich aber die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen.
Die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag kann in vielen Fällen schwierig sein. Auch der Dienstvertrag hat wie der Werkvertrag eine entgeltliche Arbeitsleistung zum Inhalt, aber es wird das bloße Wirken, also die Arbeitsleistung als solche geschuldet. Die Abgrenzung zum Werkvertrag ist besonders bei freiberuflichen Tätigkeiten schwer herzustellen.
Bei dem Werkvertrag wird nicht die Übereignung einer Sache, sondern die Herstellung eines Werkes, also das Herbeiführen eines bestimmten Erfolges, so z. B. das Erstellen einer funktionierenden Heizungsanlage, geschuldet. hier liegt der Unterschied zum Dienstvertrag, in dem auch eine Leistung erbracht wird, aber kein Erfolg geschuldet ist.
Kündigung eines Werkvertrages nach BGB
Die meisten Verträge zwischen einem
privaten Auftraggeber und einem
gewerblichen Auftragnehmer sind in den meisten Fällen nach dem
BGB abgeschlossen, weil die Formalien nach der VOB nicht eingehalten werden bzw. schwierig einzuhalten sind. Also gelten hier die Vorgaben der BGB's
Der Vertrag kann in dem Zeitraum der
Auftragserteilung bis zur
Fertigstellung gekündigt (
vorzeitigen Beendigung) werden. Das ist
nur bis zur Vollendung der Bauleistung möglich, . da nach der Fertigstellung andere Regeln gelten. Die Kündigung wandelt die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag in ein
Abrechnungsverhältnis um. Hier kann der
Auftragnehmer nur unter bestimmten Voraussetzungen seine bisherigen Leistungen und eine evtl. vereinbarte Vergütung geltend machen. Beide Vertragspartner können aber auch einen Ausgleich für die Schäden verlangen, die sich aus der vorzeitigen Beendigung des Vertrages ergeben.
Der
Auftraggeber hat ein
freies Kündigungsrecht (BGB § 649) und kann den
Werkvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen
kündigen. Dieses freie Kündigungsrecht hat der
Auftragnehmer nicht. Er kann aber die
vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich aber anrechnen lassen, was er wegen der Beendigung des Vertrages an Aufwendungen erspart hat, oder was er durch anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft erwirbt oder hätte erwerben können. Hier kann der Anspruch aber auch größer als den Wert der bisher erbrachten Leistungen sein.
Alle
weiteren Möglichkeiten, die aus dem Kündigungsrecht entstehen können, sollten mit einem
Fachanwalt besprochen werden.
Dienstvertrag
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird ein Dienstvertrag nach § 611ff beschrieben.
Der Auftraggeber erteilt beim Dienstvertrag einen Auftrag zum Tätigwerden. Ein Ergebnis will und kann der AN nicht garantieren. Durch den Dienstvertrag wird der AN, der Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der AG zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Dies ist in den §§ 611 bis 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) genau geregelt.
Wurde über eine Vergütung nicht vereinbart, so muss derAG dennoch eine Vergütung zahlen, wenn den Umständen nach nur eine Leistung gegen Entgelt zu erwarten war. Wenn eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung fehlt, dann ist normalerweise die übliche Vergütung für die jeweilige Leistung maßgebend.
Eine besondere Art eines Dienstvertrages ist der Arbeitsvertrag, der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen wird. Hierfür gibt es in zahlreichen Gesetzen Sondervorschriften.
Im Gegensatz zum Werkvertrag wird im Rahmen eines Dienstvertrages nur ein Tätigwerden, nicht dagegen auch der Eintritt eines Erfolges geschuldet. Die Abgrenzung kann jedoch im Einzelfall schwierig sein.
In Dienstverträgen gibt es
keine besonderen Vorschriften, die bei einer Schlechtleistung der Dienste eingreifen, also gibt es nicht die Möglichkeit, eine Nachbesserung der Leistung zu verlangen oder die Vergütung zu mindern.
Bei Dienstverträgen besteht immer die Möglichkeit, der
ordentlichen und
außerordentlichen oder
fristlosen Kündigung (§ 626 BGB). Diese Kündigung kann von den Vertragspartnern nicht wirksam ausgeschlossen werden. Eine Kündigung setzt einen
wichtigen Grund voraus, der das Fortsetzen des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. Die Anforderungen sind aber sehr hoch angesetzt. Es ist eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen um festzustellen, ob Unzumutbarkeit vorliegt.
Bauverträge und VOB/B
Werkverträge können unterschiedliche vertragliche Leistungen zum Gegenstand haben. In der Praxis der Handwerker sind
Bauverträge wichtig. Weil die
Vorschriften im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) nicht unbedingt den Anforderungen am Bau entsprechen, wurden eine spezielle Vertragsgestaltung geschaffen, die
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (
VOB).
Die VOB besteht aus drei Teilen (A, B und C).
Teil A beschäftigt sich mit der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen.
Teil B regelt das Werkvertragsrecht. Grundsätzlich kann die VOB/B auch mit einem Privatkunden vereinbart werden, wobei es inzwischen sehr strittig ist, ob sich die Vorschriften der Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftbedingungen (AGB) standhalten. Die Folge wäre, dass einzelne Vorschriften dann nicht als vereinbart gelten. Wichtig ist in jedem Fall, dass sich der Auftragnehmer gegenüber einem privaten Auftraggeber nur dann auf die Geltung der VOB/B berufen kann, wenn er ihm ein Muster der VOB/B bei Vertragsabschluss ausgehändigt und explizit erklärt hat.
Teil C betrifft die technischen Vertragsbedingungen, die die fachgerechte Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen der einzelnen Gewerke festlegen.
Bauunternehmen müssen sich darauf einstellen, dass sie ihre vertraglichen Beziehungen zu privaten Bauherrn nicht mehr auf Basis der VOB/B regeln können. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. Juli 2008, Az: VII ZR 55/07).
Dienstleistungsvertrag
Der Begriff „
Dienstleistungsvertrag“ ist der Sammelbegriff für alle Arten von Verträgen, in denen sich ein Vertragspartner verpflichtet, für einen anderen eine bestimmte
Tätigkeit gegen eine Vergütung zu erbringen, ohne bei ihm in einem Arbeitsrechtsverhältnis zu stehen oder ihm aus einem Mitgliedschaftsverhältnis verpflichtet zu sein.
Es gibt Dienstleistungsverträge zur Gestaltung von Kooperationsbeziehungen zwischen Betrieben, auch in Außenwirtschaftsbeziehungen (Kundendienst, Montage) und zwischen Betrieben und Bürgern, aber auch zwischen Bürgern.
Der Dienstleistungsvertrag umfasst eine Vielzahl von Unterarten, die in den einzelnen Rechtszweigen und gesetzlichen Bestimmungen unterschiedlich gegliedert werden. Teilweise ist nur die Tätigkeit Gegenstand der Verpflichtung (z. B. Beratung des Rechtsanwalts), teilweise wird auch das durch sie geschaffene materielle Ergebnis geschuldet.
Hauptvertragsarten sind zum Beispiel
- Verträge über hauswirtschaftliche Dienstleistungen und Reparaturen
- Bauleistungen
- persönliche Dienstleistungen
- Reise und Erholung
- Ausleihdienst
- Aufbewahrung von Sachen
- Verkehrs- und Nachrichtenleistungen
Widerrufsrecht und Belehrungspflichten
Seit dem
13. Juni 2014 ist die neue
Verbraucherrichtlinie der
Europäischen Union in Kraft getreten. Diese
Richtlinie befasst sich mit dem
Widerrufsrecht und
Belehrungspflichten im
Handel, bei
Dienstleistungen und im
Internetgeschäft.
Auf der einen Seite soll sie den
Verbraucher besser schützen und auf der anderen Seiten führen die
Verschärfungen für den
Handwerker bei
Dienstleistungen zu erheblichen
Problemen.
Vertragsabschlüsse außerhalb der
Geschäftsräume zwischen Kunden und Handwerkern werden komplizierter.
So sollte z. B. ein Handwerker
verbindliche Verträge nur in den
eigenen Geschäftsräumen abschließen, denn bei
außerhalb der
Geschäftsräume des
Handwerks geschlossene Verträge droht eine
Widerrufsmöglichkeit durch den
Kunden. Deshalb sollten Handwerker ihren
Aufklärungspflichten z. B. durch
Schulung der
Mitarbeiter und auf ihrer
Internetseite nachkommen.
Aber die
Verbraucherrechterichtlinie sieht auch
Ausnahmen vor, die das Widerrufsrecht ausgeschließen. Dazu gehören
speziell für den Kunden
hergestellte Gegenstände (z. B. Einbauschränke, Möbel) und
dringende Reparaturen und
Instandhaltungen (Notdienste). Der Handwerker muss seinen Kunden
schriftlich auf diese Tatsache
hinweisen. Bei diesen Arbeiten dürfen aber keine neuen Bauteile, die nicht zu der Reparatur gehören, installiert werden. Hier müsste der ausführende
Monteur Informations- und
Belehrungspflichten nachkommen, die er sicherlich nicht leisten kann.
Wenn der
Kunde eine
sofortige Ausführung verlangt, dann muss er
ausdrücklich (schriftlich) auf sein
Widerrufsrecht verzichten und darüber
belehrt werden, dass der Handwerker
Wertersatz verlangen kann, wenn der Kunde innerhalb der 14-Tage-Frist widerrufen sollte.
Die Gefahr, dass
Kunden die neuen Regeln
für sich nutzen, ist nicht auszuschließen, deshalb sollten sich die Handwerker an die zuständige
Handwerkskammer oder die Fachverbände im Bau- und Ausbaugewerk wenden.
Die relevanten Änderungen stehen in Artikel 246a EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) und §312g BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch).
Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern, steht ein
Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu, wobei Verbraucher jede
natürliche Person ist, die ein
Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend
weder ihrer
gewerblichen noch ihrer
selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können:
Widerrufsbelehrung (Beispiel)
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen einen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie mich (Gardinger Heizungsbau,
Mustermann, Dorfstraße 1, 25836 Garding, Telefon: 048621234567, E-Mail: Mustermann@e-mail) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie den Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Ende Widerrufsbelehrung