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2428

Dämmung von Trinkwasserleitungen

Autoren
OldBo
06.09.2019
Rohrleitungen, Armaturen, Verteiler und Bauteile (Wärmererzeuger, Speicher) werden in erster Linie gegen Wärmeverluste und/oder Wärmeaufnahme gedämmt. Aber auch gegen Korrosion, Tauwasserbildung und Schallübertragung kann eine Dämmung oder Umhüllung notwendig werden. Außerdem schreibt die EnEV und die DIN EN 806 - 2 - DIN 1988-200 unter bestimmten Voraussetzungen eine Dämmung vor.

Immer den richtigen Begriff verwenden: Eine Dämmung verzögert den Durchgang (z. B. Wärme, Schall) und eine Isolierung schottet komplett ab bzw. verhindert den Durchgang (z. B. Stromkabel, Bauwerksabdichtung, Korrosionsschutz).

Rohrleitungen, Armaturen, Verteiler und Bauteile (Wärmererzeuger, Speicher) werden in erster Linie gegen Wärmeverluste und/oder Wärmeaufnahme gedämmt. Aber auch gegen Korrosion, Tauwasserbildung und Schallübertragung kann eine Dämmung oder Umhüllung notwendig werden. Außerdem schreibt die EnEV und die DIN EN 806 - 2 - DIN 1988-200 unter bestimmten Voraussetzungen eine Dämmung vor. Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) gilt ab 1. Mai 2014.

Man unterscheidet zwischen einer Wärmedämmung nach der EnEV und der Dämmung bzw. Umhüllung nach der DIN EN 806-2 - DIN 1988-200.

Kaltwasserleitung
Die Vorgaben für die Dämmung von Trinkwasserleitungen (kalt - PWC) sind in der DIN EN 806-2 und DIN 1988-200 festgelegt. Die DIN 1988-2 ist zurückgezogen worden. Die Normen unterscheiden zwischen
Umhüllungen haben die Aufgaben
- Schallschutzanforderungen zu erfüllen
- Rohre vor Korrosion zu schützen
- Längenänderungen zu gewährleisten
- Kontakt der Rohre zwischen Rohrleitungen und Baukörper zu verhindern.
Dämmungen
- vermindern den Wärmeverlust des erwärmten Wassers (Wärmedämmung)
- vermindern die Erwärmung des kalten Wassers in den Rohren ("Kältedämmung")
- Tauwasserbildung verhindern.

Tauwasserschutz ist überall dort erforderlich, wo ein entsprechender Feuchtigkeitsgehalt der  Umgebungsluft über einen ausreichend langen Zeitraum   an ungedämmten Bauteilen kondensieren und zu  Feuchteschäden (Schwitzwasserkorrosion, feuchte Bauwerksteile [Schimmelbildung]) führen kann.

- Hierzu zählen Räume mit Außenluft- und/ oder feuchter Raumluftzufuhr,
- Verteilungsleitungen in abgehängten Decken mit hohen Wärmelasten.

Dies betrifft nicht Stockwerksleitungen im  Fußbodenaufbau oder in einer Vorwandinstallation, weil  hier die Umgebungsluft nicht den dafür erforderlichen  Feuchtegehalt hat, in entsprechenden Hohlräumen kein  Austausch mit der Außenluft gegeben ist und solche Rohrleitungen in der Regel keine Entnahmestellen   versorgen, die länger als 15 Minuten betrieben werden  und nur kurzzeitig Trinkwasser kalt mit Temperaturen  < 10°C führen.

Wenn ein Tauwasserschutz erforderlich ist, dann müssen auch die Armaturen gedämmt werden.

Auf eine Umhüllung oder Dämmung von Rohrleitungen und Armaturen kann verzichtet werden, wenn keine Erwärmung durch Umgebungstemperaturen zu erwarten ist und eine Tauwasserbildung nicht stattfindet, keine Beeinträchtigung auf den Baukörper oder die Einrichtung zur Folge haben kann.

Bei diesem Thema sollte immer der Hintergrund einer Dämmung betrachtet werden, denn das Dämmen einer Leitung verhindert nicht eine Erwärmung das Wassers in der Leitung, denn nur die Zeit der Erwärmung wird mehr oder weniger verzögert und einen sicheren Frostschutz kann eine Dämmung auch nicht bieten.
Richtwerte für Umhüllungen und Dämmungen für Trinkwasserleitungen/Armaturen nach DIN 1988 - 200
Einbausituation
Dämmschichtdicke bei einer
Wärmeleitfähigkeit lambda bei 10 °C
= 0,040 W/(m*K)1)
1
Rohrleitungen frei verlegt in nicht beheiztem Raum, Umgebungstemperatur 20 °C (nur Tauwasserschutz)
9 mm
2
Rohrleitungen verlegt in Rohrschächten, Bodenkanälen und abgehängten Decken, Umgebungstemperatur 25 °C
13 mm
3
Rohrleitungen verlegt z.B. in
Technikzentralen oder Medienkanälen und Schächten mit Wärmelasten und Umgebungstemperaturen 25 °C
Dämmung wie warmgehende Rohrleitungen nach EnEV - Zeilen 1 bis 5
4
Stockwerksleitungen und Einzelzuleitungen in Vorwandinstallationen
Rohr-in-Rohr oder 4 mm
5
Stockwerksleitungen und Einzelzuleitungen im Fußbodenaufbau (auch neben nichtzirkulierenden Warmwasserleitungen)2)
Rohr-in-Rohr oder 4 mm
6
Stockwerksleitungen und Einzelzuleitungen im Fußbodenaufbau neben warmgehenden zirkulierenden Rohrleitungen2)
13 mm

1) Für andere Wärmeleitfähigkeiten sind die Dämmschichtdicken, bezogen auf einen Durchmesser von d = 20 mm, entsprechend umzurechnen.
2)
In Verbindung mit Fußbodenheizungen ist die Verlegung von Kaltwasserleitungen im Fußbodenaufbau aus hygienischen Gründen zu vermeiden.

Kaltwasserleitungen sollten immer seperat angeordnet werden, damit sie nicht durch die wärmegehenden Rohre erwärmt werden können. Dies ist in den neuen Normen berücksichtigt worden. Das Wasser in den Leitungen darf nicht über 25 °C erwärmt werden. Aus hygienischen Gründen sollte die Temperatur unter 20 °C gehalten werden.

Trinkwasserleitungen (warm - PWH - Warmwasserleitungen) und Zirkulationsleitungen müssen nach der jeweils gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV) gedämmt werden.

EnEV - Tabelle 3: Erläuterungen/Beispiele Trinkwasserleitungen Warm (TWW), Anlage 5 (zu § 10 Abs. 2 und § 14 Abs. 5), Tabelle 1
Trinkwasserleitungen
Warm (TWW/PWH)
Mehrfamilienhaus
Einfamilienhaus
Nichtwohngebäude mehrere Nutzer
Warmwasserleitungen
100 %
100 %
100 %
Warmwasserstichleitungen
100 %
100 %
100 %
Warmwasserleitungen ohne Zirkulation / elektrischer Begleitheizung bis zu 4 m Länge
Keine Anforderung 1)
keine Anforderung 1)
100 %
Leitungen und Armaturen in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, an zentralen Lei­tungsverteilern.
50 %
50 %
50 %
Warmwasserleitungen, die direkt an Außenluft angrenzend verlegt sind 2)
200 %
200 %
200 %

1) Obwohl hier keine Anforderungen vom Gesetzgeber gestellt sind, muss aus folgenden Gründen gedämmt werden: Korrosionsschutz, Vermeidung von Knack- und Fließgeräuschen, Körperschalldämmung, Verringerung der Wärmebelastung. Zur Erhaltung des Nutzungskomforts sollten diese Warmwasserleitungen auch gedämmt werden, damit keine unnötige Abkühlung durch Bauteile usw. entsteht.

2) Liegen Rohrleitungen in frostgefährdeten Bereichen, so kann bei längeren Stillstandszeiten auch eine Dämmung keinen dauerhaften Schutz vor Einfrieren bieten. Sie müssen entleert oder anderweitig (z.B. durch Begleitheizung) geschützt werden [3]. Einzelheiten regeln die VDI-Richtlinien VDI 2055 bzw. VDI 2069.

Rohrleitungen von Solaranlagen unterliegen nicht der Energieeinsparverordnung (EnEV): Erzeugung und Verbrauch von Solarenergie sind CO2-neutral. Rohrleitungen von Solaranlagen sind jedoch ebenfalls so zu dämmen, dass die erzeugte Energie der Anlage ohne wesentliche Verluste genutzt werden kann.

EnEV - Anlage 5 (zu § 10 Abs.2, § 14 Abs. 5 und § 15 Abs. 4)

Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen

Tabelle 1

Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen und von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen

Zeile
Art der Leitungen / Armaturen
Mindestdicke der Dämmschicht,
bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit
von 0,035 W/(m K)
1
Innendurchmesser bis 22 mm
20 mm
2
Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm
30 mm
3
Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm
gleich Innendurchmesser
4
Innendurchmesser über 100 mm
100 mm
5
Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbe­reich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei zentralen Leitungsnetzverteilern 1/2 der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4
6
Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4, die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden. 1/2 der Anforderungen der Teilen 1 bis 4
7
Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau
6 mm
8
Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen
6 mm
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