Immer den richtigen Begriff verwenden: Eine Dämmung verzögert den Durchgang (z. B. Wärme, Schall) und eine Isolierung schottet komplett ab bzw. verhindert den Durchgang (z. B. Stromkabel, Bauwerksabdichtung, Korrosionsschutz).
Rohrleitungen, Armaturen, Verteiler und Bauteile (Wärmererzeuger, Speicher) werden in erster Linie gegen Wärmeverluste und/oder Wärmeaufnahme gedämmt. Aber auch gegen Korrosion, Tauwasserbildung und Schallübertragung kann eine Dämmung oder Umhüllung notwendig werden. Außerdem schreibt die EnEV und die DIN EN 806 - 2 - DIN 1988-200 unter bestimmten Voraussetzungen eine Dämmung vor. Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) gilt ab 1. Mai 2014.
Man unterscheidet zwischen einer
Wärmedämmung nach der
EnEV und der
Dämmung bzw.
Umhüllung nach der
DIN EN 806-2 -
DIN 1988-200.
Kaltwasserleitung
Die Vorgaben für die
Dämmung von
Trinkwasserleitungen (kalt - PWC) sind in der
DIN EN 806-2 und
DIN 1988-200 festgelegt. Die
DIN 1988-2 ist
zurückgezogen worden. Die Normen unterscheiden zwischen
Umhüllungen haben die Aufgaben
-
Schallschutzanforderungen zu erfüllen
-
Rohre vor
Korrosion zu schützen
- Längenänderungen zu gewährleisten
- Kontakt der
Rohre zwischen Rohrleitungen und Baukörper zu verhindern.
Dämmungen
- vermindern den
Wärmeverlust des erwärmten
Wassers (
Wärmedämmung)
- vermindern die Erwärmung des kalten
Wassers in den
Rohren ("
Kältedämmung")
-
Tauwasserbildung verhindern.
Tauwasserschutz ist überall dort erforderlich, wo ein entsprechender
Feuchtigkeitsgehalt der
Umgebungsluft über einen ausreichend langen Zeitraum an ungedämmten Bauteilen kondensieren und zu
Feuchteschäden (
Schwitzwasserkorrosion, feuchte Bauwerksteile [Schimmelbildung]) führen kann.
- Hierzu zählen Räume mit
Außenluft- und/ oder feuchter Raumluftzufuhr,
- Verteilungsleitungen in abgehängten Decken mit hohen
Wärmelasten.
Dies betrifft nicht
Stockwerksleitungen im Fußbodenaufbau oder in einer
Vorwandinstallation, weil hier die Umgebungsluft nicht den dafür erforderlichen Feuchtegehalt hat, in entsprechenden Hohlräumen kein Austausch mit der
Außenluft gegeben ist und solche Rohrleitungen in der Regel keine Entnahmestellen versorgen, die länger als 15 Minuten betrieben werden und nur kurzzeitig
Trinkwasser kalt mit
Temperaturen < 10°C führen.
Wenn ein
Tauwasserschutz erforderlich ist, dann müssen auch die
Armaturen gedämmt werden.
Auf eine
Umhüllung oder
Dämmung von Rohrleitungen und Armaturen kann
verzichtet werden, wenn keine Erwärmung durch Umgebungstemperaturen zu erwarten ist und eine
Tauwasserbildung nicht stattfindet, keine Beeinträchtigung auf den Baukörper oder die Einrichtung zur Folge haben kann.
Bei diesem Thema sollte immer der
Hintergrund einer
Dämmung betrachtet werden, denn das Dämmen einer Leitung
verhindert nicht eine Erwärmung das Wassers in der Leitung, denn nur die Zeit der
Erwärmung wird mehr oder weniger
verzögert und einen sicheren
Frostschutz kann eine
Dämmung auch
nicht bieten.
|
| Einbausituation | Dämmschichtdicke bei einer Wärmeleitfähigkeit lambda bei 10 °C
= 0,040 W/(m*K) 1) |
1 | Rohrleitungen frei verlegt in nicht beheiztem Raum, Umgebungstemperatur 20 °C (nur Tauwasserschutz) | 9 mm |
2 | Rohrleitungen verlegt in Rohrschächten, Bodenkanälen und abgehängten Decken, Umgebungstemperatur 25 °C | 13 mm |
3 | Rohrleitungen verlegt z.B. in Technikzentralen oder Medienkanälen und Schächten mit Wärmelasten und Umgebungstemperaturen 25 °C | Dämmung wie warmgehende Rohrleitungen nach EnEV - Zeilen 1 bis 5 |
4 | | Rohr-in-Rohr oder 4 mm |
5 | Stockwerksleitungen und Einzelzuleitungen im Fußbodenaufbau (auch neben nichtzirkulierenden Warmwasserleitungen)2) | Rohr-in-Rohr oder 4 mm |
6 | Stockwerksleitungen und Einzelzuleitungen im Fußbodenaufbau neben warmgehenden zirkulierenden Rohrleitungen2) | 13 mm |
1) Für andere Wärmeleitfähigkeiten sind die Dämmschichtdicken, bezogen auf einen Durchmesser von d = 20 mm, entsprechend umzurechnen.
2) In Verbindung mit Fußbodenheizungen ist die Verlegung von Kaltwasserleitungen im Fußbodenaufbau aus hygienischen Gründen zu vermeiden. |
Kaltwasserleitungen sollten immer seperat angeordnet werden, damit sie nicht durch die wärmegehenden Rohre erwärmt werden können. Dies ist in den neuen Normen berücksichtigt worden. Das Wasser in den Leitungen darf nicht über 25 °C erwärmt werden. Aus hygienischen Gründen sollte die Temperatur unter 20 °C gehalten werden.
Trinkwasserleitungen (warm - PWH - Warmwasserleitungen) und Zirkulationsleitungen müssen nach der jeweils gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV) gedämmt werden.
EnEV - Tabelle 3: Erläuterungen/Beispiele Trinkwasserleitungen Warm (TWW), Anlage 5 (zu § 10 Abs. 2 und § 14 Abs. 5), Tabelle 1 |
| Mehrfamilienhaus | Einfamilienhaus | Nichtwohngebäude mehrere Nutzer |
Warmwasserleitungen | 100 % | 100 % | 100 % |
Warmwasserstichleitungen | 100 % | 100 % | 100 % |
Warmwasserleitungen ohne Zirkulation / elektrischer Begleitheizung bis zu 4 m Länge | Keine Anforderung 1) | keine Anforderung 1) | 100 % |
Leitungen und Armaturen in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, an zentralen Leitungsverteilern. | 50 % | 50 % | 50 % |
Warmwasserleitungen, die direkt an Außenluft angrenzend verlegt sind 2) | 200 % | 200 % | 200 % |
1) Obwohl hier keine Anforderungen vom Gesetzgeber gestellt sind, muss aus folgenden Gründen gedämmt werden: Korrosionsschutz, Vermeidung von Knack- und Fließgeräuschen, Körperschalldämmung, Verringerung der Wärmebelastung. Zur Erhaltung des Nutzungskomforts sollten diese Warmwasserleitungen auch gedämmt werden, damit keine unnötige Abkühlung durch Bauteile usw. entsteht. 2) Liegen Rohrleitungen in frostgefährdeten Bereichen, so kann bei längeren Stillstandszeiten auch eine Dämmung keinen dauerhaften Schutz vor Einfrieren bieten. Sie müssen entleert oder anderweitig (z.B. durch Begleitheizung) geschützt werden [3]. Einzelheiten regeln die VDI-Richtlinien VDI 2055 bzw. VDI 2069.
Rohrleitungen von Solaranlagen unterliegen nicht der Energieeinsparverordnung (EnEV): Erzeugung und Verbrauch von Solarenergie sind CO2-neutral. Rohrleitungen von Solaranlagen sind jedoch ebenfalls so zu dämmen, dass die erzeugte Energie der Anlage ohne wesentliche Verluste genutzt werden kann. |
EnEV - Anlage 5 (zu § 10 Abs.2, § 14 Abs. 5 und § 15 Abs. 4) Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen Tabelle 1 Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen und von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen |
Zeile | Art der Leitungen / Armaturen | Mindestdicke der Dämmschicht,
bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit
von 0,035 W/(m K) |
1 | Innendurchmesser bis 22 mm | 20 mm |
2 | Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm | 30 mm |
3 | Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm | gleich Innendurchmesser |
4 | Innendurchmesser über 100 mm | 100 mm |
5 | Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei zentralen Leitungsnetzverteilern | 1/2 der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4 |
6 | Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4, die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden. | 1/2 der Anforderungen der Teilen 1 bis 4 |
7 | Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau | 6 mm |
8 | Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen | 6 mm |