Die DIN 1946-6:2019-12 "Raumlufttechnik - Teil 6: Lüftung von Wohnungen - Allgemeine Anforderungen, Anforderungen an die Auslegung, Ausführung, Inbetriebnahme und Übergabe sowie Instandhaltung" wurde im Dezember 2019 überarbeitet und neu veröffentlicht. Dieses Dokument wurde vom Arbeitsausschuss NA 041-02-51 AA "Lüftung von Wohnungen" im DIN-Normenausschuss Heiz- und Raumlufttechnik (NHRS) erarbeitet. Sie ersetzt die Norm aus dem Jahre 2009.
Die Norm gilt für die freie und für die ventilatorgestützte Lüftung von Wohnungen und gleichartig genutzten Nutzungseinheiten. Diese müssen nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen. Dazu gehören auch Wohn-, Alten- und Pflegeheime sowie ähnlichen Einrichtungen. Die Räume müssen in der Heizperiode und in Kellerräumen in Wohngebäuden ganzjährig belüftet werden.
Diese Norm legt die Anforderungen an die Planung, die Ausführung und Inbetriebnahme, den Betrieb und die Instandhaltung der notwendigen Lüftungs-Komponenten und -Geräte für Einrichtungen zur freien Lüftung und für ventilatorgestützte Lüftungssysteme fest. Außerdem muss die nutzerunabhängige Lüftung zum Feuchteschutz, unter Berücksichtigung bauphysikalischer, lüftungstechnischer, hygienischer und energetischer Gesichtspunkte beachtet werden.
Die DIN 1946-6:2009-05 hatte die Lüftungssysteme in freie und ventilatorgestützte Lüftungssysteme unterteilt. Die Kombination untereinander war dort nicht genau beschrieben und auf der Europaebene werden mit der Ecodesign-Richtlinie auch Anforderungen an Geräte zur Wohnungslüftung gestellt. Deshalb war eine Überarbeitung der Norm notwendig. Gleichzeitig wurde die Norm übersichtlicher strukturiert.
Die Abschnitte 4, 5 und 6 gelten für alle Systeme. Abschnitt 7 fasst die Anforderungen an freie Wohnungslüftungssysteme zusammen, der Abschnitt 8 die für ventilatorgestützte Wohnungslüftungssysteme. Zusätzlich wurde ein Abschnitt 9 für die Kombination von freien und ventilatorgestützten Wohnungslüftungssystemen in einer Nutzungseinheit aufgenommen.
Das Lüftungskonzept (Abschnitt 4 bis 5) gilt für neue Gebäude und für Bestandsgebäude mit lüftungstechnisch relevanten Veränderungen. Ist die Lüftung zum Feuchteschutz nicht gegeben, oder sind zusätzliche Anforderungen (z. B. Schallschutz, Hygiene, Luftqualität) zu berücksichtigen, dann werden geeignete lüftungstechnische Maßnahmen nach Abschnitt 7 bis 9 vorgeschlagen.
In den Abschnitten 6 bis 9 sind die Anforderungen an freie Lüftungssysteme (Querlüftung, Schachtlüftung), ventilatorgestützte Lüftungssysteme und kombinierte Lüftungssysteme im Hinblick auf die Einhaltung der notwendigen Innenraumluftqualität jeweils mit Sicherstellung des Feuchteschutzes. Die Infiltrationsberechnung wurde an den Stand der Technik angepasst und in der Darstellung vereinfacht. Die Anforderungen an die hygienische Ausführung von Wohnungslüftungssystemen wurden in Zusammenarbeit mit dem VDI mit der VDI 6022 abgeglichen, sodass nun in beiden Regeln gleichlautende Hygieneanforderungen gestellt werden.
Die Beiblättern 3 und 4 zur DIN 1946-6 regeln den Betrieb von Feuerstätten und Lüftungsanlagen bzw. Lüftungsgeräten. Die entsprechenden Unterabschnitte wurden angepasst. Die Kennzeichnung von Wohnungslüftungssystemen wurde gestrichen.
Nicht Gegenstand dieser Norm ist die Sicherstellung der Lüftung zum Feuchteschutz über manuelles Fensteröffnen. Manuelles Fensteröffnen wird berücksichtigt, um nicht geplante Lüftungsstufen zu ermöglichen. Diese Norm behandelt nicht die Luftbehandlungsarten aktives Kühlen sowie aktives Be- und Entfeuchten.
Die Planungsempfehlungen dieser Norm gelten für schadstoffarme Nutzungseinheiten. Übermäßige Schadstoffbelastungen aus dem Gebäude und aus der Umgebung des Gebäudes erfordern gegebenenfalls darüber hinausgehende Maßnahmen. Für die Lüftung von fensterlosen Räumen gelten darüber hinaus die Bauaufsichtliche Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen und DIN 18017-3 "Lüftung von Bädern und Toilettenräumen ohne Außenfenster - Teil 3: Lüftung mit Ventilatoren".
Gegenüber DIN 1946-6:2009-05 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
• Inhalt den vorliegenden Europäischen Normen und Verordnungen angepasst;
• Strukturierung der Abschnitte in Lüftungskonzept (Abschnitt 4, Abschnitt 5) und Festlegung der Außenluftvolumenströme (Abschnitt 6), freie Lüftung (Abschnitt 7), ventilatorgestützte Lüftung (Abschnitt 8);
• Aufnahme eines Abschnittes zu kombinierten Lüftungssystemen (Abschnitt 9);
• Berechnung des Außenluftvolumenstromes durch In- und Exfiltration dem Stand der Technik angepasst;
• Abgleich der Anforderungen an die Hygiene von Wohnungslüftungssystemen mit VDI 6022;
• Unterabschnitt zum Betrieb von Feuerstätten und Lüftungsanlagen bzw. -geräten dem Stand der Technik angepasst;
• Streichung der Unterabschnitte zur Kennzeichnung von Wohnungslüftungssystemen;
• Aufnahme eines informativen Anhangs zur Kellerlüftung.
Nach der Norm werden
vier Lüftungsstufen unterschiedlicher Intensität festgelegt.
• Lüftung zum Feuchteschutz (FL)
Lüftung in Abhängigkeit vom Wärmeschutzniveau des Gebäudes zur Gewährleistung des Bautenschutzes (Feuchte) unter üblichen Nutzungsbedingungen bei teilweise reduzierten Feuchtelasten (z. B. zeitweilige Abwesenheit der Nutzer, Verzicht auf Wäschetrocknen). Diese Stufe muss gemäß der Norm ständig (24h/365 Tage im Jahr) und nutzerunabhängig sicher gestellt sein.
• Reduzierte Lüftung ( RL fLSt = 0,7)
Ist die zusätzlich notwendige Lüftung zur Gewährleistung des hygienischen Mindeststandards (Schadstoffbelastung) und Bautenschutzes bei zeitweiliger Abwesenheit des Nutzers. Diese Stufe muss weitestgehend nutzerunabhängig sicher gestellt sein.
• Nennlüftung (NL fLSt = 1,0)
Beschreibt die notwendige Lüftung zur Gewährleistung der hygienischen und gesundheitlichen Erfordernisse sowie des Bautenschutzes bei Normalnutzung der Wohnung. Der Nutzer kann hierzu teilweise mit aktiver Fensterlüftung herangezogen werden.
• Intensivlüftung (IL fLSt = 1,3)
Sie soll die Lastspitzen (z. B. durch Kochen, Waschen) abbauen und auch hier kann der Nutzer teilweise mit aktiver Fensterlüftung herangezogen werden.
Die wichtigste Frage bei der Erarbeitung des Lüftungskonzeptes ist es, wie die Lüftung zum Feuchteschutz nutzerunabhängig sicher gestellt werden kann. Faktoren, die in die Berechnung einfließen, sind der Dämmstandard, die Art und Lage des Gebäudes. Der Dämmstandard gibt einen Hinweis darauf, mit welchen Undichtheiten in der Haushülle gerechnet werden kann. Die Wohnfläche zeigt die zu erwartenden Belastungen. Die Lage des Hauses ist wichtig, um die Windbelastung einzuschätzen. Es gilt die Faustregel: je mehr Wind, desto größer die natürliche Infiltration. Der Norm ist deswegen eine Windkarte des deutschen Wetterdienstes hinterlegt.
Lüftungstechnische Maßnahmen
Reicht die Luftzufuhr über Gebäudeundichtheiten nicht aus, um die Lüftung zum Feuchteschutz sicher zu stellen, muss der Planer lüftungstechnische Maßnahmen (LtM) vorsehen. Das kann die zusätzliche Lüftung über Schächte oder in der Außenhülle eingelassene Ventile (Außenwandluftdurchlässe - ALD - regelbar) sein oder über die ventilatorgestützte Lüftung durch eine Kontrollierte Wohnungslüftung-KWL erfolgen.
Für die Sicherstellung des Feuchteschutzes ist es
unzulässig eine
aktive Fensterlüftung durch die Bewohner einzuplanen. Die Lüftung zum Feuchteschutz muss
nutzerunabhängig funktionieren!
Auch für die anderen Lüftungsstufen muss der Planer festlegen, wie er den notwendigen
Luftaustausch erzielen will. Bei Quer- und
Schachtlüftungssystemen muss er die aktive
Fensterlüftung schon ab der reduzierten Lüftung einplanen und den Nutzer explizit darauf hinweisen. Bei der ventilatorgestützten Lüftung kann – falls erforderlich - der Planer/Verarbeiter das aktive Öffnen der Fenster bei der Intensivlüftung berücksichtigen. Bei erhöhten Anforderungen an
Energieeffizienz,
Schallschutz und
Raumluftqualität ist immer eine ventilatorgestützte Lüftung erforderlich.
Sonderfall „Fensterlose Räume“
Einen Sonderfall stellen fensterlose Räume in einer Wohnung dar. Ihre Belüftung muss nach wie vor nach den Vorgaben der aktuellen DIN 18017-3 Ausgabe Juli 2009 oder den bauaufsichtlichen Richtlinien über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräumen in Wohnungen geplant und umgesetzt werden. Gemäß der DIN 1946-6 können die für fensterlose Räume vorgesehenen Lüftungstechnischen Maßnahmen ausreichend sein, um die Versorgung der gesamten Wohneinheit mit Außenluft zu gewährleisten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in diesem Fall alle in der Wohneinheit vorhandenen Ablufträume mit einem ausreichenden Abluftvolumenstrom eingeplant werden.
Dies muss für den Einzelfall geprüft werden und ist mit einigen Fragen verbunden. So stellt sich die Frage, inwieweit eine abschaltbare Belüftungseinrichtung im Bad ausreichend für die Lüftung zum Feuchteschutz der gesamten Wohnung sein kann, wenn sie in der Regel nur kurze Zeit am Tag läuft.
Haftungsrisiken
Selbst bei strikter Einhaltung der Vorgaben kann es sein, dass für die Herstellung eines hygienischen Raumklimas die notwendige aktive Fensterlüftung, die sich auch aus dem Lüftungskonzept ergibt, als unzumutbar eingeschätzt wird. So stufen zum Beispiel die Gerichte zunehmend bei ganztägig berufstätigen Nutzern bereits ein zweimaliges Stoßlüften am Tag als kritisch bzw. als nicht zumutbar ein.
Kritisch wird die Lage auch bei milden Wintern, bei Windstille und in den Übergangsjahreszeiten. Die geringeren Temperaturunterschiede zwischen Wohnungs- und Außenluft verlangsamen den Luftaustausch. Reicht ein 10-minütiges Lüften bei kaltem Wetter aus, um die Raumluft einmal komplett auszuwechseln, reduziert sich die Luftwechselrate bei milderen Temperaturen drastisch. Schon bei 0 °Celsius können aus hygienischer Sicht deutlich mehr Lüftungen pro Tag erforderlich sein. Solch häufiges Lüften ist den Bewohnern nach der heutigen Rechtsprechung nicht zuzumuten.
Durch einen entsprechenden Passus in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ist diesem Umstand nicht zu entkommen. In einem solchen Fall müssten schon sehr detaillierte Lüftungsanweisungen deutlicher Vertragsbestandteil werden. Und selbst dann ist es nach Ansicht von Rechtsexperten höchst zweifelhaft, ob nicht ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik vorliegt. Wer auf der sicheren Seite sein will, plant so, dass bei einem realistisch eingeschätzten Lüftungsverhalten der Menschen der hygienische Luftaustausch sicher gestellt ist
Auch bei einem
Lüftungskonzept muss man "
Richtig Lüften".