Rohrleitungen, Verteiler, Bauteile (
Wärmererzeuger, Speicher) und
Lüftungskanäle werden in erster Linie gegen
Wärmeverluste und/oder
Wärmeaufnahme gedämmt. Aber auch gegen
Korrosion,
Schallübertragung und
Kondenswasserbildung kann eine
Dämmung notwendig werden. Hier sprich man dann aber von
Umhüllung. Außerdem schreibt die
EnEV und die
DIN 1988 - 200 unter bestimmten Voraussetzungen eine
Dämmung vor.
Diese Arbeiten werden in
kleineren Anlagen meistens von dem
Heizungsbauer (Anlagenmechaniker SHK-Technik) mit ausgeführt, wenn er es mit angeboten hat und beauftragt wurde. Natürlich kann in einem
Angebot die
Dämmarbeit und das
Material auch als "
bauseits" betitelt werden. In vielen Fällen will der
Bauherr die Leitungen selber dämmen, dann müssen die Leitungen nur so verlegt werden, dass eine vorschriftsmäßige Dämmschichtdicke angebracht werden kann.
In
großen Anlagen werden die
Dämmarbeiten durch
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/in oder
Industrie-Isolierer/in ausgeführt, die auf Grund seiner/ihrer Ausbildung diese Arbeiten im Wärme-, Kälte- und Schallschutzbereich fachgerecht ausführen kann. In diesem Fall haben die
Dämm- und Isolierarbeiten eine
eigene Position in den
Ausschreibungen.
In der
DIN 4140 „
Dämmarbeiten an betriebs- und haustechnischen Anlagen – Ausführung von
Wärme- und
Kältedämmungen“ sind die Voraussetzungen für Dämmarbeiten mit den notwendigen Mindestabständen sowie in den Einsatzgebieten der
Dämmstoffe festgelegt. Auch die
VDI-Richtlinie 2055 "
Wärme- und Kälteschutz betriebs- und haustechnischer Anlagen" befasst sich mit Berechnungen,
Garantien, Messverfahren und Lieferbedingungen bei betriebs- und haustechnischen Anlagen.
Für die fachgerechte vorgeschriebene
Dämmung kann der
Kostenanteil (Material- und Lohnkosten) zwischen
15 bis 30 % der
Auftragssumme betragen. Wenn
Brandschutzmaßnahmen notwendig werden, kann der Anteil auch
höher liegen.
Die neue
Energieeinsparverordnung (EnEV) wurde am 18. März 2009 durch die Bundesregierung und ist nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 29. April 2009
am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten. Die
EnEV 2014 tritt am
1. Mai 2014 in Kraft. die Dämmvorschriften ändern sich nicht.
Die
Regelungen in der EnEV 2007 in Bezug auf die vorgeschriebenen
Dämmungen gegen die
Wärmeabgabe von
Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen haben sich bewährt. Es wurde nur die
an Außenluft grenzende Rohrleitungen hinzugefügt. Die
Verdoppelung der
Mindestdämmschichtdicke nach Zeile 1 bis 4, Anlage 5, Tabelle 1 der EnEV 2009 befreit dabei jedoch nicht von Sicherheitssystemen zur Vermeidung von Frostschäden an den Rohrleitungen und anderen Anlagenteilen.
Anlage
5 (zu § 10 Abs.2, § 14 Abs. 5 und § 15 Abs. 4) Anforderungen
an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen Tabelle
1 Wärmedämmung
von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen
und von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen |
Zeile | Art
der Leitungen / Armaturen | Mindestdicke
der Dämmschicht, bezogen
auf eine Wärmeleitfähigkeit von
0,035 W/(m K) |
1 | Innendurchmesser
bis 22 mm | 20
mm |
2 | Innendurchmesser
über 22 mm bis 35 mm | 30
mm |
3 | Innendurchmesser
über 35 mm bis 100 mm | gleich
Innendurchmesser |
4 | Innendurchmesser
über 100 mm | 100
mm |
5 | Leitungen
und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in Wand- und Deckendurchbrüchen,
im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen,
bei zentralen Leitungsnetzverteilern | ½
der Anforderungen der
Zeilen 1 bis 4 |
6 | Leitungen
von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4, die nach dem 31. Januar
2002 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer
verlegt werden. | ½
der Anforderungen der
Zeilen 1 bis 4 |
7 | Leitungen
nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau | 6
mm |
8 | Kälteverteilungs-
und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und
Klimakältesystemen | 6
mm |
In den Tabellen 2 bis 4 werden – getrennt nach Heizungs- und Warmwasserleitungen sowie
Kälteverteilungs- und
Kaltwasserleitungen − die nach EnEV 2009 geforderten Dämmschichtdicken für verschiedene Einbausituationen dargestellt.
Tabelle 2: Erläuterungen/Beispiele Heizung, Anlage 5 (zu § 10 Abs.2 und § 14 Abs. 5), Tabelle 1 , EnEV 2009 Heizung | Mehrfamilienhaus / Nichtwohngebäude mehrere Nutzer | Einfamilienhaus / Nichtwohngebäude 1 Nutzer |
Leitungen in unbeheizten Räumen und Kellerräumen | 100% | 100% |
Leitungen in Außenwänden, in Außenbauteilen, zwischen einem unbeheizten und beheizten Raum, in Schächten und Kanälen | 100% | 100% |
Verteilleitungen zur Versorgung mehrerer, unterschiedlicher Nutzer | 100% | ./. keine Anforderung |
Im Fußboden verlegte Leitungen auch HK- Anschlussleitungen gegen Erdreich / unbeheizte Räume 1) | 100% | 100% |
Leitungen und Armaturen in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungs- verbindungsstellen, an zentralen Leitungsverteilern | 50% | 50% |
Leitungen in Bauteilen, zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer | 50% | ./. keine Anforderung |
Im Fußbodenaufbau verlegte Leitungen, zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer. | siehe EnEV,Tabelle 1, Anlage 5, Zeile 7 3) | ./. keine Anforderung |
Heizungsleitungen in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers und absperrbar | ./. | keine Anforderung2) |
Wärmeverteilleitungen, die direkt an Außenluft angrenzend verlegt sind 4) | 200% | 200% |
1) Exzentrische/asymmetrische Rohrschläuche sind zur Begrenzung der Wärmeabgabe zulässig. Die Nenndicke ist zur Kaltseite anzuordnen. Einzelheiten sind aus der notwendigen Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (ABZ) des jeweiligen Herstellers zu entnehmen. 2)Obwohl hier keine Anforderungen vom Gesetzgeber gestellt sind, muss aus folgenden Gründen gedämmt werden: Korrosionsschutz, Vermeidung von Knack- und Fließgeräuschen, Körperschalldämmung, Verringerung der Wärmebelastung. 3) Für Rohrleitungen sämtlicher Dimensionen, die im Fußbodenaufbau (unabhängig von ihrer dortigen Lage) zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt sind, gelten die folgenden Dämmdicken: | Mindestdicke der Dämmschicht bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit bei 40°C | 0,035 W/(m K) für konzentrische Dämmung | 0,040 W/(m K) für konzentrische Dämmung | 0,040 W/(m K) für exzentrische / asymmetrische Dämmung | ≥ 6 mm | ≥ 9 mm | siehe Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (ABZ) des jeweiligen Herstellers | 4) Liegen Rohrleitungen in frostgefährdeten Bereichen, so kann bei längeren Stillstandszeiten auch eine Dämmung keinen dauerhaften Schutz vor Einfrieren bieten. Sie müssen entleert oder anderweitig (z.B. durch Begleitheizung) geschützt werden [3]. Einzelheiten regeln die VDI-Richtlinien VDI 2055 bzw. VDI 2069. Rohrleitungen von Solaranlagen unterliegen nicht der Energieeinsparverordnung (EnEV); Erzeugung und Verbrauch von Solarenergie sind CO2-neutral. Rohrleitungen von Solaranlagen sind jedoch ebenfalls so zu dämmen, dass die erzeugte Energie der Anlage ohne wesentliche Verluste genutzt werden kann. |
Tabelle 3: Erläuterungen/Beispiele Trinkwasserleitungen Warm (TWW), Anlage 5 (zu § 10 Abs. 2 und § 14 Abs. 5), Tabelle 1 , EnEV 2009.
Trinkwasserleitungen Warm (TWW) | Mehrfamilienhaus | Einfamilienhaus | Nichtwohngebäude mehrere Nutzer |
Warmwasserleitungen | 100% | 100% | 100% |
Warmwasserstichleitungen | 100% | 100% | 100% |
Warmwasserleitungen ohne Zirkulation / elektrischer Begleitheizung bis zu 4 m Länge | Keine Anforderung 1) | keine Anforderung 1) | 100% |
Leitungen und Armaturen in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, an zentralen Leitungsverteilern. | 50% | 50% | 50% |
Warmwasserleitungen, die direkt an Außenluft angrenzend verlegt sind 2) | 200% | 200% | 200% |
1) Obwohl hier keine Anforderungen vom Gesetzgeber gestellt sind, muss aus folgenden Gründen gedämmt werden: Korrosionsschutz, Vermeidung von Knack- und Fließgeräuschen, Körperschalldämmung, Verringerung der Wärmebelastung. Zur Erhaltung des Nutzungskomforts sollten diese Warmwasserleitungen auch gedämmt werden, damit keine unnötige Abkühlung durch Bauteile usw. entsteht. 2) Liegen Rohrleitungen in frostgefährdeten Bereichen, so kann bei längeren Stillstandszeiten auch eine Dämmung keinen dauerhaften Schutz vor Einfrieren bieten. Sie müssen entleert oder anderweitig (z.B. durch Begleitheizung) geschützt werden [3]. Einzelheiten regeln die VDI-Richtlinien VDI 2055 bzw. VDI 2069. Rohrleitungen von Solaranlagen unterliegen nicht der Energieeinsparverordnung (EnEV): Erzeugung und Verbrauch von Solarenergie sind CO2-neutral. Rohrleitungen von Solaranlagen sind jedoch ebenfalls so zu dämmen, dass die erzeugte Energie der Anlage ohne wesentliche Verluste genutzt werden kann. |
Tabelle 4: Erläuterungen/Beispiele Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen, Anlage 5 (zu § 15 Abs. 4), Tabelle 1, EnEV 2009.
Für Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen 1) sämtlicher Dimensionen gelten die folgenden Dämmdicken. |
Mindestdicke der Dämmschicht 2) bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit |
0,030 W/(m K) | 0,035 W/(m K) | 0,040 W/(m K) |
≥ 4 mm | ≥ 6 mm | ≥ 9 mm |
1) Die Dämmung von Trinkwasserleitungen (kalt) wird nicht durch die EnEV 2009 abgedeckt. Wenn kein Legionellenrisiko durch Erwärmung des Kaltwassers besteht, genügen die Dämmanforderungen nach DIN 1988-2. Um das Legionellenrisiko zu minimieren, werden die Dämmdicken gemäß Anlage 5, Tabelle 1, EnEV 2009 in Verbindung mit DVGW W 551 und DVGW W 553 empfohlen.
2) In Abhängigkeit aller Einflussgrößen (Feuchtigkeit und Temperatur der Umgebung, Mediumtemperatur etc.) muss grundsätzlich geprüft werden, ob die Mindestdämmdicke ausreicht, um Tauwasser zu verhindern. Aus Gründen der Energieeffizienz liegt eine optimale Dämmdicke der Kühlwasser- und Kältemittelleitungen bei ≥ 20 mm.
Die DIN 1988 - 2 ist zurückgezogen und ist durch DIN EN 806 - 2 / DIN 1988 - 200 ersetzt.
Die
Rohrleitungen müssen so verlegt werden, dass jedes Rohr mit der
vorgeschriebenen Dämmschichtdicke fachgerecht gedämmt werden kann. Je nach der
Dämmstoffart können diese Abstände verschieden groß sein. Diese Abstände bestimmen dann die Maße der Schächte, Kanäle und Wand- und Deckendurchführungen.
Besonders bei den heutzutage üblichen
Kernbohrungen ist eine genaue Planung notwendig. Aber auch wenn Durchbruchpläne erstellt werden müssen, muss vorher bekannt sein, welche
Dämmungsart und -dicke eingesetzt werden soll, damit die Maße stimmen.
Kaltwasserleitungen sollten immer
seperat angeordnet werden, damit sie nicht durch die wärmegehenden
Rohre erwärmt werden können. Diei ist in den neuen Normen berücksichtigt worden.
KW-Leitungen dürfen
nicht über 25 °C erwärmt werden. Aus
hygienischen Gründen wären hier
Temperaturen
unter 20 °C besser.
Wenn in der Rohrinstallation
Bauteile (Armaturen,
Dehnungsausgleicher,
Pumpen) vorgesehen sind, so richtet sich der Abstand der
Rohre nach dem Außendurchmesser dieser Bauteile. Denn auch die Bauteile müssen die gleiche Dämmschichtdicke wie die
Rohre haben. Nur bei längeren Leitungen werden die
Rohre zusammengeführt und gehen vor den Bauteilen auf den neuen Abstand auseinander.
Bei
Rohrleitungungen auf dem
Rohfußboden muss darauf geachtet werden, dass die
Dämmung nicht in den Bereich des
Estrichs kommt und nach Möglichkeit die
Trittschalldämmung darüber Platz hat. Die
Rohre sollten so dicht wie möglich zusammen gelegt werden, damit die Breite der Hohlräume nicht zu groß werden. Hier bieten sich die Dämmhülsen an, die nur nach unten die vorgeschriebene Dämmschichtdicke haben.